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Google: Datenschutzerklärung nach deutschem Recht angreifbar

Archivmeldung vom 18.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Alexander Klaus  / pixelio.de
Bild: Alexander Klaus / pixelio.de

Zum 1. März führt Google neue, einheitliche Datenschutzbestimmungen ein, sie ersetzen die über 60 Datenschutzerklärungen der verschiedenen Dienste. Vorteilhaft für den Nutzer ist das nur auf den ersten Blick, urteilt die Stiftung Warentest in ihrem Online-Portal test.de. Google bleibt in den Formulierungen auffällig vage und räumt sich auf diese Weise weitreichende Rechte ein, die nach deutschem Recht angreifbar sind.

Die neue Datenschutzerklärung ist zwar besser strukturiert und insgesamt verständlicher als ihre zahlreichen Vorgänger. Trotzdem gelingt es Google nicht, die versprochene „höchstmögliche Transparenz“ herzustellen. Die etwa neunseitige Erklärung wimmelt geradezu von äußerst dehnbaren Formulierungen wie „möglicherweise“ (15 Mal) und „gegebenenfalls“ (zehn Mal).

Dies zeigt beispielhaft die Klausel, die zukünftig die umfassende Profilbildung ermöglichen soll: „Unter Umständen verknüpfen wir personenbezogene Daten aus einem Dienst mit Informationen und personenbezogenen Daten aus anderen Google-Diensten.“ Damit weiß ein Nutzer nicht, ob und wann es zu einer Verknüpfung kommt und ob er jemals etwas davon erfährt. Nach deutschem Recht sind solche schwammigen Formulierungen angreifbar.

Die Stiftung Warentest empfiehlt Nutzern, die einer umfassenden Profilbildung durch Google gegensteuern möchten, ihre Internetaktivitäten auf Dienste bei unterschiedlichen Anbietern zu verteilen. Zudem sollten Cookies in regelmäßigen Abständen gelöscht werden. Der vollständige Bericht ist online unter www.test.de abrufbar.

Quelle: Stiftung Warentest (pressrelations)

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