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Merkwürdige Methoden bei der Google-Buchsuche

Archivmeldung vom 01.11.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.11.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Google hat sich mit den US-Buchverlagen geeinigt – und wird ihre Werke über seine Online-Suche zugänglich machen. Doch das ist bedenklich. Denn ein Versuch von WELT ONLINE zeigt: Entgegen Googles Beteuerungen wird das Urheberrecht bei der Bücher-Suche missachtet. Mit ein wenig Geschick können ganze Bücher kostenlos gelesen werden.

Den zweiten literarischen Coup binnen weniger Tage hat der Suchmaschinist Google gelandet. Erst kündigte der kalifornische Konzern an, dass er künftig auf dem US-Markt erschienene Bücher der Bertelsmann-Tochter Random House über die Suchmaschine „Google Book Search“ zugänglich machen wird. Diese liefert Volltext-Suchergebnisse aus digitalisierten Büchern. Am Dienstag gab das Internet-Unternehmen stolz eine weitere „bahnbrechende Vereinbarung“ bekannt: Nach dreijährigem Urheberrechtsstreit um die elektronische Publikation von Büchern hat Google mit Verlegern und Autoren in den USA eine Einigung erzielt: Mit der Autorenvereinigung Authors Guild und dem Verlegerverband AAP wurde eine Zahlung in Höhe von umgerechnet rund 100 Millionen Euro ausgehandelt, mit der ein Register zur Autorenhonorierung aufgebaut werden soll.

Wer seine Texte darin aufnehmen lässt, erhält einen finanziellen Ausgleich dafür, dass er seine Bücher über die Volltext-Suche der „Google Book Search“ für die Öffentlichkeit verfügbar macht. Mit der aufgebotenen Summe sollen auch die Kosten für das seit 2005 laufende Gerichtsverfahren beglichen werden. Autoren und Verleger hatten eine Sammelklage gegen Google eingereicht, nachdem das Unternehmen angekündigt hatte, Millionen von Büchern scannen und im Internet kostenlos zugänglich machen zu wollen.

Er begrüße die Einigung, sagt Rüdiger Salat, Geschäftsführer Buchverlage Deutschland der Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck (u.a. Rowohlt, Kiepenheuer & Witsch). „Die Vereinbarung könnte einen wesentlichen Beitrag zur Integration der Interessen von Autoren, Verlagen, Bibliotheken und Internetplayern bei der Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle in der digitalen Welt leisten.“ Die Übertragbarkeit auf deutsches Urheberrecht sei indes noch offen. „Sicherlich ist die Lage in digitalen Zeiten kompliziert – und wird komplizierter“, sagt Martin Spieles, Sprecher des Verlags S. Fischer. Aufgabe der Verlage bleibe aber „immer die gleiche altmodische: im Interesse der Autoren zu handeln und dafür zu sorgen, dass die Qualität der publizierten Texte gewahrt wird“. Suhrkamp-Geschäftsführer Thomas Sparr fordert: „Verlage und Autoren müssen vor geistiger Piraterie durch den Gesetzgeber geschützt werden – dieser Schutz ist auch hierzulande ausbaufähig".

Wie es ist, Opfer dessen zu werden, was Google-Kritiker „Scan Gang“ nennen, weiß der Autor dieser Zeilen, seit er vor zwei Tagen zufällig ein eigenes Buch im Netz fand: auf der deutschen Seite des „Google Book Search“-Projekts (http://books.google.de). Es handelt sich um eine im Verlag Königshausen & Neumann veröffentlichte Dissertation. Erschienen ist die philologische Studie im Jahr 2001, vor gerade einmal sieben Jahren. Der Paragraf 64 des Gesetzes über das Urheberrecht besagt, dass ein Werk bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt ist. Dem trägt der Online-Auftritt meines Werks zwar dezent Rechnung, indem auf den digitalisierten Seiten der blassblaue Schriftzug „Urheberrechtlich geschütztes Material“ zu lesen ist. Dennoch ist es in mehrfacher Hinsicht bedenklich, mein Buch der Volltext-Suche eingespeist zu wissen. Zum einen hat mich niemand über diesen Schritt informiert, geschweige denn um Erlaubnis gefragt. Nicht der Verlag. Nicht jene deutsche Bibliothek, aus deren vom Kooperationspartner Google digitalisierten Beständen der online gestellte Text stammen muss. Und Google selbst hat auch nicht bei mir angerufen.

Zudem hat der Internet-Riese in Deutschland, anders als in den USA, bislang keinen Fonds eingerichtet, aus dem Ansprüche der Autoren abgegolten werden können. Sein Unternehmen agiere bei „urheberrechtlich zweifelhaften Fällen sehr zurückhaltend und konservativ“, sagt Stefan Keuchel, Sprecher von Google Deutschland, auf Nachfrage. Diese hehren Attribute scheinen indes nicht zu gelten, wenn es um eine Urheber-Benachrichtigung geht, die doch der Anstand gebieten sollte. Dass der Konzern online gestellte Bücher vom Netz nimmt, wenn sich der Autor gegen seine unfreiwillige Mitgliedschaft im Google-Buchclub wehrt, ist nur ein schwacher Trost.

Fragwürdig erscheint auch die Präsentation des Buches: Neben dem Cover prangen Dutzende beliebig anmutende Stichwörter – etwa „Macbeth“ und „Frankfurt am Main“. Darunter steht das Inhaltsverzeichnis; auch den einzelnen Kapiteln sind wenig repräsentative Reizworte zugeordnet. Das mag noch hingehen. Problematisch wird es beim angeblich nur zu 20 Prozent zugänglichen Buchinhalt: Zwar ist auf der Startseite noch von einer lediglich „eingeschränkten Vorschau“ auf den Volltext die Rede. Tatsächlich stehen dort zunächst nur drei Seiten des Werks zur Ansicht zur Verfügung. Allerdings braucht es kaum Geschick, um sich unter dem Menüpunkt „Dieses Buch durchsuchen“ mit Hilfe gezielter Suchbegriffe von „Stalin“ über „Hand“ bis „Gespenst“ sukzessiv fast jede einzelne Seite aufzurufen – und diese auszudrucken. Das kommt bei Fachliteratur billiger als der Erwerb des Werks über einen der am Seitenrand aufgelisteten Internet-Buchhändler, die für mein Opus zwischen 30 und 45 Euro haben wollen.

Vollends dubios wird die Art der Vermarktung der Arbeit bei einer weiteren Rubrik. Unter „Beliebte Passagen“ werden dort meinerseits entliehene Texte aufgeführt, die auch in anderen Büchern oft zitiert werden. „Wird in 329 Büchern von 1810 bis 2007 erwähnt“ heißt es dort etwa über Goethes Gedicht „Die Vereinigten Staaten“. Christi Einsetzungsworte des Abendmahls („Das ist mein Leib, der für euch gegeben wird“) bringt es den Google-Quantitätskontrolleuren zufolge auf 91 Erwähnungen „von 1818 bis 2007“.






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