Fahrlässiger Umgang mit E-Mails im Unternehmen kann unangenehme Folgen haben
Archivmeldung vom 19.11.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittE-Mails gehören mittlerweile zu den Standardkommunikationsmitteln, auch im Büro. Schnell geschrieben und verschickt, ebenso schnell empfangen und gelöscht - E-Mails sind einfach in der Anwendung. Was aber vielen Nutzern nicht klar ist: Elektronische Nachrichten aller Art sind geschäftskritische Unterlagen, die entsprechend zu behandeln und zu verwalten sind. Eigenmächtiges Löschen, Kopieren oder Verändern von E-Mails im Unternehmen kann für dieses schwerwiegende Konsequenzen haben.
Die
IT-Wochenzeitung COMPUTERWOCHE berichtet in ihrem aktuellen Heft, welche gesetzlichen Pflichten Unternehmen bei der
Archivierung ihrer elektronischen Korrespondenz beachten müssen und
wie der falsche Umgang mit E-Mails geahndet wird.
Das Gesetz verlangt die Aufbewahrung der gesamten
Geschäftskorrespondenz eines Unternehmens, darunter auch E-Mails mit
Geschäftsbezug, etwa Bestellungen, informiert die COMPUTERWOCHE. So
beträgt etwa die Aufbewahrungsfrist für versandte und empfangene
geschäftliche E-Mails volle sechs Jahre. Im Falle einer betrieblichen
Überprüfung oder eines Rechtsstreits muss der kurzfristige Zugriff
auf relevante E-Mails möglich sein. Mitarbeiter, die ihre
Korrespondenz auf eigene Faust verändern, kopieren oder gar löschen,
handeln grob fahrlässig, warnt die COMPUTERWOCHE. Wird durch dieses
Vorgehen wissentlich die Übersicht über die Vermögensvorgänge des
Unternehmens erschwert, können Freiheitsstrafen von bis zu zwei
Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Allein das Unvermögen,
Beweisunterlagen vorzulegen, die elektronisch archviert sein müssten,
kann in einem Prozess zur Niederlage führen, so die IT-Wochenzeitung.
Quelle: Pressemitteilung COMPUTERWOCHE