Standpunkte: Versammlungsrecht im Jahre 2020
Archivmeldung vom 23.04.2020
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Freigeschaltet durch André OttDas Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche am 15. und 17. April über zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) gegen Versammlungsverbote entschieden. Es handelte sich dabei um zwei verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Problemen. Um schon zu Beginn einen wichtigen Punkt vorwegzunehmen: Das Bundesverfassungsgericht hat in den beiden Entscheidungen nicht entschieden, dass die betroffenen Versammlungen vorbehaltlos stattfinden müssen.
Im Fall Gießen ging es darum, dass der von dem Versammlungsverbot Betroffene am 4. April 2020 mehrere Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ mit einer zu erwarteten Teilnehmerzahl von ungefähr 30 Personen bei der zuständigen Behörde anmeldete. Nach einem erfolglosen Kooperationsgespräch verfügte die Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen durch Bescheid vom 9. April 2020, gestützt auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der Versammlungen.
Bei dem Bescheid in Form einer Verbotsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Bei der Verbotsverfügung handelt es sich um einen für den Betroffenen belastenden Verwaltungsakt, weil dieser negativ in seine Rechte eingreift, in diesem Fall das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG...weiterlesen hier.
Quelle: KenFM von Sean Henschel