Bundesverfassungsgericht: Länder dürfen Polizeigebühren erheben
Die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei "Hochrisikospielen" der Fußball-Bundesliga ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag entschieden. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde der Deutsche Fußball Liga (DFL) blieb daher erfolglos.
Nach einem im November 2014 in Kraft getretenen Paragrafen des
Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird bei Veranstaltern für den
polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß
gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine
Gebühr erhoben. Diese wird nach dem Mehraufwand berechnet, der durch die
Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.
Das
Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass diese Regelung zwar in die
durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit der
Veranstalter eingreife. Der Eingriff sei aber verfassungsrechtlich
gerechtfertigt, da die Norm verhältnismäßig sei, so das Gericht.
Die
DFL hatte geklagt, nachdem die Polizei Bremen nach einem Spiel der
Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im
April 2015 Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Eurobetrags
in Rechnung stellte. Nach den damaligen Erkenntnissen und Informationen
sei am Spieltag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fans der Vereine zu rechnen
gewesen. Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz nach Bewertung der
Polizeiführung insgesamt reibungslos.
Quelle: dts Nachrichtenagentur