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Neue Westfälische (Bielefeld): Grundsatzurteil zur Sterbehilfe

Archivmeldung vom 26.06.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.06.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Seit 2009 gilt in Deutschland das Patientenverfügungsgesetz. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht das Selbstbestimmungsrecht des Menschen als Ausdruck seiner grundgesetzlich garantierten Würde. Das bedeutet: Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Ärzte haben sie bei all ihren Maßnahmen zu beachten, wobei es auf das Stadium einer Krankheit nicht ankommt.

Daraus folgt: Sie haben alles zu unterlassen, was das Leben eines Patienten gegen seinen Willen verlängert. Der vom Bundesgerichtshof jetzt verhandelte Sachverhalt - künstliche Ernährung gegen den Patientenwillen - sollte so heute nicht mehr vorkommen. Wie aber dürfen sich Ärzte, Pflegepersonal, Angehörige verhalten, wenn technische Systeme, Apparate, einen Menschen gegen seinen Willen am Leben halten? Sie abzuschalten ist zweifelsfrei kein straffreies Unterlassen, sondern ein aktives Handeln, das zum Tode führen kann. Ist das noch passive Sterbehilfe oder schon strafbare aktive Sterbehilfe? Hier hat der Bundesgerichtshof Rechtsunsicherheit beseitigt: Die Verfügung der Patientin hat auch den Abbruch einer Behandlung durch aktives Handeln gerechtfertigt. Damit stärkt auch die Justiz die Idee von der Selbstbestimmung. Aber: Wer sie in Anspruch nehmen will, sollte seinen Willen rechtzeitig per Patientenverfügung dokumentieren.

Quelle: Neue Westfälische

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