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Börsen-Zeitung: Doppelt bestraft

Archivmeldung vom 03.07.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.07.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott

Vielleicht trügt die Erinnerung. Waren es insbesondere deutsche Banken, die Schuld trugen an der Finanzkrise? Nein. Wieso also meint der deutsche Gesetzgeber, dass ausgerechnet deutsche Institute doppelt "bestraft" werden müssen: zum einen durch die Finanzierung eines Abwicklungsfonds für künftige Schieflagen durch eine jährliche Bankenabgabe, zum anderen durch das Abzugsverbot dieser Betriebsausgabe bei der jährlichen Steuerberechnung.

Mit dieser Sichtweise ist Deutschland europaweit ziemlich allein auf weiter Flur, sieht man von Zypern und erst seit wenigen Jahren auch Frankreich ab. Gegen diese Sichtweise zieht die WL Bank stellvertretend für die Branche vor Gericht mutig ins Feld und will sich bis vor das Bundesverfassungsgericht durchklagen. Diese höchstrichterliche Entscheidung ist in diesem Falle unumgänglich.

Denn das Finanzgericht Münster kann nicht darüber entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Denn nur die höchstrichterliche Instanz kann entscheiden, inwieweit Abweichungen von grundsätzlichen Verfassungsprinzipien in Ausnahmefällen gestattet sein können. Warum sollte für eine staatliche angeordnete Versicherungsprämie, die der Allgemeinheit zugute kommt (Finanzstabilität, Schutz des Steuerzahlers vor künftigen Belastungen durch Bankenrettungen), nicht das Nettoprinzip gelten? Warum ist dies keine Betriebsausgabe, die von den Einnahmen abgezogen werden darf? Wie lässt sich das durch das Restrukturierungsgesetz 2009 verhängte Abzugsverbot mit dem Grundprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbaren?

Unstrittig ist selbst bei den Banken, dass ein Rettungstopf durch die Branche selbst befüllt werden muss. Aber muss auch im Steuerrecht ein Lenkungszweck erfüllt werden, also eine "Bestrafung" für risikobehaftetes Handeln zum Maßstab für die Besteuerung werden? Das Ertragssteuerrecht basiert auf der Maßgeblichkeit des handelsbilanziellen Ergebnisses, was durch das Abzugsverbot ausgehebelt wird. Auch ist es Banken kaum möglich, sich der Abgabe durch Anpassungen der Geschäftsstrategie zumindest teilweise zu entziehen, was eine Lenkungswirkung fraglich erscheinen lässt. Ob diese doppelte Branchenbestrafung rechtens ist, wird das Verfassungsgericht letztlich zu entscheiden haben. Auf dessen Ansicht warten nicht nur die Banken mit großer Spannung, sondern auch das Bundesfinanzministerium. Das ist sich seiner Sache nämlich auch nicht so sicher.

Quelle: Börsen-Zeitung (ots) von Silke Stoltenberg

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