Börsen-Zeitung: Festung EZB, Kommentar zur Bankenaufsicht
Archivmeldung vom 17.05.2017
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Freigeschaltet durch André OttEs wäre eine Sensation gewesen, hätte sich die staatliche L-Bank auf dem Rechtsweg der Aufsicht durch die EZB entledigt. Nicht nur, weil eine gewonnene Klage gegen die EZB-Beaufsichtigung sicher Nachahmer unter den weiteren direkt beaufsichtigten Förderbanken auf den Plan gerufen hätte. Sondern auch, weil sich in Folge bestimmt ein Kritiker gefunden hätte, der das Aufsichtsmandat der EZB grundsätzlich in Frage gestellt hätte. Oder Europa.
Es kam aber anders, und mit dem Urteil gegen die L-Bank hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unmissverständlich klar gemacht: In Europa ist die EZB für die Bankenaufsicht zuständig, sonst niemand. Sie bestimmt auf Basis der Bilanzsumme, welche Bank sie beaufsichtigt. Die nationalen Behörden sind mitnichten autonom in ihren Entscheidungen. Sie setzen lediglich die ausschließliche Zuständigkeit der EZB dezentral um. Die Urteilsbegründung macht klar: Eine Revision dürfte nur geringe Erfolgsaussichten haben.
Ausnahmen von der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB soll es nicht geben, denn die einheitliche Aufsicht ist zu Recht ein politisches Ziel. Die Finanzkrise hat gezeigt, warum diese - auch bei kleineren Banken - nötig ist. Um der direkten Aufsicht zu entkommen, muss die Bank beweisen, dass die nationale Aufsicht besser geeignet ist, um für Finanzstabilität und eine stringente Anwendung der Aufsichtsrichtlinien zu sorgen. Die L-Bank hat indes nur versucht, die nationale Aufsicht als ausreichend darzustellen. Es fällt aber auch kaum eine Möglichkeit ein, wie der geforderte Beweis erbracht werden könnte.
Das Europäische Gericht hat in diesem Fall seinen Job gemacht und die Politik der EU-Kommission, die in dem Prozess die EZB als Streithelferin unterstützte, gerichtlich durchgesetzt. Das ist, da die EU-Kommission seit der Finanzkrise - und damit seit fast zehn Jahren - eine Harmonisierung des Finanzsektors innerhalb der EU zum Ziel hat und dabei von den Mitgliedsstaaten unterstützt wird, völlig verständlich.
Neben der übergeordneten Zielstellung gibt es auch rein rechtliche Gründe, warum eine Revision kaum Erfolg haben dürfte. Zum einen kann die L-Bank lediglich ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen. Tatsachen und Inhalte würden also in der nächsten Instanz nicht mehr geprüft. Zum anderen kann die Bank in einer Revision nur an die in der Erstinstanz eingebrachten Argumente anknüpfen. Neue Beweise und Argumente sind dann nicht mehr zugelassen.
Quelle: Börsen-Zeitung (ots) von Isabel Gomez