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Das Westfalen-Blatt (Bielefeld) schreibt zum Promi-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Archivmeldung vom 19.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Prominente und Medien - eine Verbindung, die schon seit jeher mit einem Geben und Nehmen verbunden ist. Ohne Berichterstattung in Wort und Bild dürfen sich selbst die Stars nicht im Glanz des allgemeinen Interesses sonnen. Zu viel der öffentlichen Zurschaustellung indessen sorgt immer wieder für hitzige Auseinandersetzungen.

Daran, dass die vor Gericht enden können, hat sich auch nach dem Urteilsspruch in Karlsruhe nichts geändert. Zwar unterstreichen die Richter, eine Bild-Berichterstattung sei nicht nur bei skandalösem Verhalten der Promis erlaubt. Auch die »Normalität des Alltagslebens« prominenter Personen dürfe der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden. Gleichwohl aber schließen sie Fotos für »Momente der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags« aus. Mit dieser Regelung ist den Beteiligten nicht wirklich geholfen. Wo der Persönlichkeitsschutz anfängt und wo er endet, das ist auch nach diesem Urteil weiterhin nicht eindeutig geklärt. Zudem haben die Verfassungsrichter die bisher geltende Klassifizierung der Personen der Zeitgeschichte aufgehoben. Diese Gruppe musste sich stärkere Eingriffe ins Privatleben gefallen lassen als Otto-Normalverbraucher. Karlsruhe hat die Chance verpasst, klare Regelungen zu treffen. Das Glücksspiel mit dem Abdruck von Promi-Fotos geht also weiter.

Quelle: Westfalen-Blatt

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