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Standpunkte: Wenn der Maßnahmenstaat durchgreift und Grundrechte eingeschränkt werden

Archivmeldung vom 18.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott

Es müsste mittlerweile jedem einleuchten, dass die COVID-19 Epidemie weitreichende Konsequenzen mit sich bringen wird und die staatliche Daseinsvorsorge gegenwärtig auf die Probe gestellt wird. Neben der gesundheitlichen Katastrophe, die sich jeden Tag weiter verschärft, bahnt sich eine wirtschaftliche Katastrophe hinzu. Die vom Export abhängige deutsche Wirtschaft gerät immer weiter in eine ernstzunehmende Schieflage, ohne dass eine Verbesserung in Sicht wäre.

Die Lufthansa streicht mehrheitlich ihr Flugprogramm und erwägt, die eigenen Flugzeuge für weitreichende Kredite zu belasten, der Reisekonzern TUI beantragt Staatshilfe. Die Autoindustrie fährt massive Sparprogramme in der Hoffnung, irgendwie durchzuhalten. Das Problem bei der ganzen Sache ist, dass tausende von Arbeitsplätzen dranhängen und niemand verlässlich abschätzen kann, was bei einer Welle von Insolvenzanträgen und betriebsbedingten Kündigungen passieren wird.

Dies trifft nicht nur die großen Konzerne, sondern vor allem auch die kleinen und mittelständigen Betriebe. Kleine Restaurants, Cafés und Handwerksbetriebe werden wohl kaum über einen längeren Zeitraum Liquiditätsengpässe abfedern können, wenn zuvor keine nennenswerten Rücklagen gebildet wurden. Da bleibt nur die Hoffnung auf staatliche Unterstützungsprogramme. Die darüber hinausgehende Einschränkung von Grundrechten zeichnet sich immer weiter ab und macht vielen zurecht Angst.

Die Frage, die sich aufdrängt lautet: wie gerechtfertigt ist denn eine weitreichende Grundrechtseinschränkung?

Als erstes gilt es zu verstehen, dass Grundrechte - ob als Abwehrrechte oder Sozialrechte konzipiert - nur gewährleistet werden können, wenn ein gewisses Maß an sozialer Stabilität vorherrscht. Sobald ein Land die Gefahr läuft ins Chaos zu geraten, endet auch schnell die Wahrnehmung der Grundrechte. Im Gegensatz zu anderen Verfassungen, enthält das Grundgesetz keine Regelung über einen von der Regierung ausgerufenen Ausnahmezustand, der eine unmittelbare Aufhebung der Grundrechte zur Folge hätte. Bei der COVID-19 Epidemie handelt es sich um einen inneren Notstand, der unter dem Begriff „Katastrophenfall“ subsumierbar wäre. Das erste Grundrecht, welches bei einem solchen Katastrophenfall eingeschränkt werden kann und konsequenterweise auch eingeschränkt werden muss, ist das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG.

In Art. 11 GG heißt es: „(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“…weiterlesen hier.


Quelle: KenFM von Sean Henschel

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