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OV: Richtige Entscheidung

Archivmeldung vom 29.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Es war ein Basisurteil zur Pressefreiheit, das die Bundesverwaltungsrichter gestern in Leipzig fassten. Die Polizei darf Journalisten das Fotografieren im Einsatz nicht unbedingt verbieten.

Damit hat das Gericht die Pressefreiheit dokumentiert, und das ist auch gut so.

Wobei man sagen muss, dass das Verhältnis von Journalisten zur Polizei in der Regel ein gutes ist. Wir als Medien sind auf die Informationen der Polizei angewiesen. Auf der anderen Seite kann die Polizei viele Erfolge nur deshalb für sich verbuchen, weil wir Zeugenaufrufe oder Personenfahndungen veröffentlichen. Der Fall in Schwäbisch-Hall - der Leiter eines Einsatzsonderkommandos wollte einem Lokaljournalisten das Fotografieren während eines Einsatzes verbieten - ist eher die Ausnahme. In der Regel spricht man sich ab.

Mit dem Urteil unterstrich das Gericht gestern noch einmal die Pressefreiheit, die Artikel fünf unseres Grundgesetzes garantiert. Nämlich das Recht von Rundfunk, Presse und anderen Medien auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit, und dabei vor allem das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen. Das ist ein wichtiger Grundstein der Demokratie. Mithin verlangt die Pressefreiheit allerdings auch einen hohen Anspruch an die Verantwortung von Journalisten. Und sich dieser zu stellen, ist wahrhaftig nicht immer leicht.

Quelle: Oldenburgische Volkszeitung (ots)

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