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Verfassungsrecht auf Widerstand?

Archivmeldung vom 23.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott

Der folgende Kommentar wurde von Dirk Pohlmann geschrieben: "Artikel 20 des Grundgesetzes ist einer der wesentlichen Normen des Grundgesetzes. Das bedeutet konkret, dass die ersten 3 Absätze des Artikel 20 in ihrem Bestand und Sinn nie geändert werden dürfen. Das gilt ansonsten nur noch für den Artikel 1, der die Würde des Menschen und die Menschenrechte als Grundlage und Zweck allen staatlichen Handelns festschreibt."

Pohlmann weiter: "In den ersten 3 Absätzen des Artikel 20 wird festgelegt, dass Deutschland eine Demokratie mit Wahlen ist, ein Sozialstaat, ein Bundesstaat, in dem die Länder wichtige Regelungen treffen können und eine Republik. Die Umwandlung Deutschlands in eine Monarchie ist also nicht mehr legal möglich.

Wörtlich lautet der Artikel 20:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Den ersten 3 Absätzen wurde 1968 ein vierter hinzugefügt. Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes lautet:

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Was bedeutet dieses Recht zum Widerstand gegen die Abschaffung der verfassungsmäßigen Ordnung?...[weiterlesen]

Quelle: KenFM von Dirk Pohlmann

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