Stellungsnahme des Deutschen Polizei Hilfswerks (DPHW) zu den Berichterstattungen in den Medien über einen Einsatz vom 23. November 2012
Archivmeldung vom 07.12.2012
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.12.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAufgrund massiver Berichterstattung und nachrangiger Anfrage der Medien an das Deutsche Polizei Hilfswerk (DPHW) wurde gestern eine ausführliche Stellungnahme an die Redaktionen versandt. ExtremNews veröffentlicht den Text hier in der Rubrik "Meinung/Kommentare" in voller Länge und im original Wortlaut, damit sich jeder Leser sein eigenes Bild über die Hintergründe des "Einsatzes" machen kann. Zu den Mitgliedern des DPHW gehört unter anderem auch ein ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Polizeigewerkschaft Sachsen.
"Das DPHW ist das Deutsche Polizei Hilfswerk. Das DPHW rekrutiert sich aus dem Volk. Es handelt sich dabei um die hier („Bundesgebiet“) lebende Bevölkerung. Das DPHW ist offen für jeden, der hier wohnt, unabhängig von Geschlecht, Status, Meinung und Volksgruppe bzw. Nationalität. Der Neutralitätsfaktor ist oberstes Gebot. Der kleinste gemeinsame Nenner ist die Herstellung oder Wahrung von Ordnung und Sicherheit, was den Mitgliedern am Herzen liegt. Das DPHW versteht sich als Hilfsmittel, unter welcher sich die hier lebende Bevölkerung nunmehr versammelt, um diese obigen Werte zu erhalten oder mancherorts zu schaffen. Dabei beruft sich das DPHW auf die Pflicht der Obacht und Fürsorge, die ein Bewohner für den neben ihm lebenden Bewohner hat. Das mag vielleicht etwas pathetisch klingen, ist aber so simpel.
In Zeiten, wo die Sicherheit im Lande abnimmt, Polizisten, Lehrer … in Zahl und Motivation in den Keller gefahren werden, wo die Unzufriedenheit steigt, da den einzelnen Bewohnern zunehmend die Unzulänglichkeiten bewusst und unerträglich werden. Da mit brachialer Einsparung an allen Enden, mit zunehmender Kurve, ein Ende nicht in Sicht ist, verwundert es nicht, dass in diesem Drang immer mehr Geld aus der Bevölkerung erhoben wird. Die Grenzlinie des Möglichen und Erträglichen ist nunmehr sichtbar geworden.
Jeder weiß, dass es meist nur um Geld geht, weniger um die menschlichen Aspekte des friedlichen Zusammenlebens. Wer ehrlich zu sich selbst ist und die Entwicklung der letzten Jahre betrachtet, der wird sich fragen; Wo soll das hinführen?
Die in unserem Land lebenden Bewohner haben sich nunmehr versammelt, um den staatlichen polizeilichen Sicherheitskräften unter die Arme zu greifen. Sie bieten unentgeltlich ihre Obacht, ihr Engagement, ihr Gerechtigkeitsempfinden und ihre Sorge um ihre Mitmenschen der Bevölkerung an.
Aus diesem Blickwinkel war nach ersten Obachtserfolgen in Berlin Kreuzberg, der Einsatz vom 23.11.12, ein erstes Signal und ein Zeichen.
Dass Menschen, die eine kritische Haltung einnehmen und es sich erlauben, auf Mißstände hinzuweisen, diskriminiert werden, zeigt deutlich die jüngere Berichterstattung in den MS-Medien. Uns ist bewusst, dass der Quasi-Angriff bzw. der öffentliche Hinweis auf die Geldeintreibemethodik hierzulande nicht begrüßt wird, wenn man damit in der Lage ist, eben jene anzuprangern. Leider wird immer schnell eine Vorverurteilung organisiert, um die öffentliche Meinung in eine gewisse Richtung zu lenken, wie es uns über die Jahre beigebracht wurde.
Deswegen können wir frei behaupten, dass wir weder radikal noch extrem oder sonst wie gefärbt sind. Wir betonen das in der Überzeugung, dass wir dies ebenso beweisen können, wie wir die bisherige Berichterstattung in Printmedien und Radio ebenso gegenteilig belegen können.
Darüber hinaus sind wir zuversichtlich, da wir zwischenzeitlich in einer Zeit leben, wo heute noch der Eine oder Andere die alten Phrasen und vorgefertigten Schubladen für kritische Denker glaubt, kurzfristig aber zumindest mittelfristig wird dieser Ansatz nicht mehr den gewünschten Erfolg zeigen. Dafür sind einfach zu viele Ungereimtheiten und Lücken vorhanden und die Decken, die man darüber legen könnte, sind zu klein oder zu löchrig geworden.
Deswegen, sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrte Leser, veröffentlichen wir im Anschluss die Schilderung der Aktion vom 23.11.2012. Wir werden sehen, ob dies tatsächlich in die Berichterstattungen einbezogen wird oder ob sie das Niveau bedienen, wie es in den ersten ungeprüften Berichten der Medien unschwer zu erkennen war, leider.
Schilderung des Vorganges
Für den 23. 11. 2012 meldete sich bei einem Bewohner ein „vorgeblicher“ Gerichtsvollzieher an, um Kosten einzutreiben. Da lt. diesem Bewohner bereits im vorangegangenen Schriftverkehr zum Sachverhalt kein rechtskräftiger Beschluss bei dem Bewohner vorgewiesen werden konnte, wurden mehrere Personen gebeten, als Zeugen bei der Zwangsmaßnahme zur Eintreibung der Kosten beizuwohnen.
Beim Eintreffen der Zeugen war der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher bereits vor Ort und zeigte dem Bewohner die Vorderseite seines Dienstausweises vor. Hier wurde unter den anwesenden Zeugen festgestellt, daß es sich nicht um einen Amtsausweis handelt, welcher ausschließlich zu hoheitlichem Handeln befugt. Der Bewohner erklärte dem „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher, daß er wiederholt das bereits ausgesprochene Hausverbot missachtet hat. Weiterhin wurde festgestellt, daß auf den durch den „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher vorgewiesenen Schreiben, welche die angebliche Rechtmäßigkeit der Forderung des vorgeblichen Gerichtsvollziehers nachweisen sollten, eine abweichende Unterschrift zum vorgewiesenen Dienstausweis vorlag. Hier musste von vorsätzlichem Betrug und weiteren Straftaten zur Erschleichung von Leistungen ausgegangen werden.
Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher wurde über diesen Sachverhalt und das nicht rechtmäßige Handeln unter Vorgabe der fehlenden sachlichen Zuständigkeit in Kenntnis gesetzt.
Eine Einsicht zur Widerrechtlichkeit seines Handelns konnte beim „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher wider besseres Wissen nicht festgestellt werden. Er beharrte auf die Zahlung der vermeintlichen Kosten.
Aus diesem Grund musste beim „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher von vorsätzlicher Plünderung, Erschleichung von Leistungen, Hausfriedensbruch und weiteren Straftaten ausgegangen werden. Da dies jeweils strafbare Handlungen sind, wurde dem „vorgeblichen“ Gerichtsvollzieher die vorläufige Festnahme zur Feststellung seiner Personendaten und der Prüfung zur Rechtmäßigkeit seiner Forderung angetragen. Für diese Maßnahmen wurde durch einen anwesenden Zeugen das zuständige Polizeirevier telefonisch kontaktiert, welche die Feststellung der persönlichen Daten und die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Unterschriften zur Forderung des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers prüfen sollten.
Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher versuchte sich dieser Prüfung durch Flucht zu entziehen. Da es sich um ein geschlossenes Grundstück handelte, wurde diese Flucht von zwei Zeugen, welche sich bereits an der Eingangspforte des Grundstückes befanden, verhindert.
Der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher informierte daraufhin seinerseits die Polizei.
Trotz der Anforderung zur polizeilichen Unterstützung versuchte der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher sich massiv und unter Anwendung teilweiser körperlicher Gewalt gegenüber den Zeugen vom Tatort zu entfernen. Da das Fluchtverhalten des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers auf ein Schuldeingeständnis auf Grund wissentlichen Fehlverhaltens und dem Wissen um die strafbare Handlung seitens seiner Person hinwies, wurden die Fluchtversuche durch Festhalten des Herrn von zwei anwesenden Zeugen verhindert.
Dieser vorläufigen Festnahme entzog sich der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher. Er durchbrach gewaltsam ein verriegeltes Gartentor des Hofes. Dort wurde er von den inzwischen eingetroffenen Polizeikräften aufgefordert, das Gartengrundstück, in welches sich der „vorgebliche“ Gerichtsvollzieher geflüchtet hatte, zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Herr auch nach. Er weigerte sich jedoch anfänglich weiterhin vehement, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten.
Auch dieses Verhalten musste unter den Anwesenden den Eindruck erwecken, daß es sich bei der Maßnahme des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers um eine wissentliche Straftat handelte, welche das vorangegangene Handeln der Zeugen rechtfertigte.
Die Polizeibediensteten nahmen die Daten des „vorgeblichen“ Gerichtsvollziehers und der anwesenden Zeugen auf.
Insgesamt herrschte zu diesem Geschehen eine ruhige und sachliche Atmosphäre.
Folgende rechtliche Verletzungen wurden durch den vorgeblichen Gerichtsvollzieher begangen:
Amtsanmaßung § 132 StGB:
sachliche Zuständigkeit von Gerichtsvollziehern wurde aufgehoben - siehe §1, § 24 GVO vom 01.08.2012
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB:
wenn ein Gerichtsvollzieher kein Beamter mehr ist (§1 GVO), so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist – siehe § 11 StGB
Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB:
Vorlage von falschen Dokumenten
Urkundenfälschung § 267 StGB:
Gebrauch von gefälschten Urkunden, der Versuch ist strafbar
Mittelbare Falschbeurkundung § 271StGB:
Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen §276 StGB:
Vorlage von Dienstausweis mit Deklaration als Amtsausweis, dadurch Täuschung im Rechtsverkehr
Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB:
die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung zur Erschleichung von Leistungen ist strafbar
Betrug § 263 StGB:
Verschaffung von Vermögensvorteil durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar
Hochverrat gegen den Bund oder ein Land §81,82 StGB:
wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat
Weitere schwerere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache, dass der Täter rechtlich grundgeschult ist, ergeben:
- vorsätzlicher Betrug
- vorsätzliche Täuschung
- vorsätzliche Amtsanmaßung
- vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
- vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
- Anleitung zur vorsätzliche Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
- vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung §81 und §82 StGB
Daraus ist eine vom Täter vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Betracht zu ziehen.
Folgende Struktur liegt dem DPHW zu Grunde:
Das DPHW ist im gesamten Bundesgebiet vertreten und setzt sich aus Menschen zusammen, welche die freiheitlich- demokratische Grundordnung als gefährdet einschätzen. Lediglich ein Teil der Mitglieder ist uniformiert, weil es grundsätzlich nicht um Uniform geht, sondern um Solidarität, die sich die Bürger wieder untereinander beweisen.
Es obliegt jedem selbst, inwieweit er sich mit den tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten hierzulande auseinandersetzt, inwieweit er Situationen, manchmal auch Termini der deutschen Sprache hinterfragt oder sie einfach über sich ergehen lässt. Wir wollen uns nicht rechtfertigen oder auch nicht missionieren. Die Zeit arbeitet für die Menschen, die hier leben oder auch für unsere geschätzten Mitmenschen jenseits der Bundesgrenzen, denen wir uns verbunden fühlen.
Wir stehen für Zusammenarbeit, Integration, Frieden und Verständigung. Wir möchten Gräben überwinden und Brücken schlagen. Wir sind Gegner von divede et impera, Teile und Herrsche und dem Prinzip; Brot und Spiele.
Jedoch sind wir beseelt von folgendem Bild:
Sehr geehrte Damen und Herren, stellen sie sich einen Strand vor. An diesen Strand spielen mehrere Kinder, egal welcher Hautfarbe, Nationalität und sonstiger Unterschiede: Können Sie diese Kinder sehen? Sie verstehen sich nach kurzer Zeit ohne Sprache und buddeln zusammen im Sand. „Vergiftet“ werden sie erst durch uns Erwachsene durch manifestierte Grenzen, die uns anerzogen worden. Wir plädieren dafür, von der sozialen Kompetenz unserer Jüngsten zu lernen und uns nicht gegenseitig zu bekämpfen. Wir können alle miteinander, ohne auf dem Rücken von anderen, unsere Zukunft gestalten. Auch das mag pathetisch klingen, aber wir denken, dass dies ein Ziel ist, welches man sich durchaus setzen kann.
Wir mahnen mit unserem Zeichen, dass tatsächlich friedliche Aktionen uns selbst und unseren Nachbarn beweisen, dass wir als Menschen in der Lage sind, miteinander auszukommen und uns gegenseitig zu stützen und voneinander zu lernen. Und dabei muss Geiz, Geld und Kapital nicht das grundlegende Primat sein.
Liebe Mitmenschen, habt keine Angst und geht aufeinander zu, redet miteinander und hinterfragt die Dinge des täglichen Lebens.
Mit freiheitlichen Grüßen
Pressestelle des DPHW"
Quelle: Text vom DPHW
Anmerkung der ExtremNews Redaktion:
Der anfangs erwähnte Mitarbeiter der Deutschen Polizeigewerkschaft Sachsen war für die Mitgliederbetreuung verantwortlich. Verärgert über die sächsische Polizeireform schrieb dieser im Herbst 2011 einen Protestbrief an Sachsens Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich und unterzeichnete diesen mit „Volker Schöne, Landesvorstand“. In Reaktion auf das Schreiben hat sich der Verein sofort von dem Mitarbeiter getrennt und ihn aus der Gewerkschaft ausgeschlossen.
Das Tragen blauer Kleidung mit der Aufschrift „Polizei“ könne Schöne und seinen Mitstreitern jedoch nicht verwehrt werden. Der Begriff sei in Sachsen nicht geschützt, sagt der Landesvorstandsvorsitzende der Polizeigewerkschaft Frank Conrad.
Abschließend noch ganz wertfrei eine Radiosendung von "MDR Info", die unter anderen zu der Stellungsnahme des DPHW führte: