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Todesstrafe in EU-Verfassung über die Hintertüre

Archivmeldung vom 26.04.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.04.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Artikel 2 Absatz 2 EMRK: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine ...

Soeben erreicht uns eine E-Mail mit dem Bericht von Stefan G Weinemen, der sich die mühe machte, die momentan noch nicht gültige Version der - EU-Charta ein wenig genauer unter die Lupe zu nehmen. Hier sein Bericht

M. Dahlke

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Todesstrafe in EU-Verfassung über die Hintertüre

In den Erläuterungen zur - momentan noch nicht gültigen Version der -
EU-Charta heißt es auf Seite 29:

QUOTE

2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand
hatte, ist durch das

Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen
Artikel 1 wie folgt

lautet:

"Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe
verurteilt oder hingerichtet

werden." Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta 2.

3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta 1 entsprechen den
Bestimmungen der genannten

Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52
Absatz 3 der Charta 3

die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK
enthaltenen "Negativdefinitionen"

auch als Teil der Charta betrachtet werden:


a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:

"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn
sie durch eine

Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

B ) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit

rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".

B ) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die
in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und
in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...".

Upps. Höre ich da den Faschismus an der Hintertüre läuten?

Mit diesem Zusatzprotokoll ist somit jede Tötung durch Staatsorgane
rechtfertigbar.

Es erden hier Aufstände, d. soziale Unruhen mit Kriegszuständen
gleichgestellt und die Menschenrechte fundamental ausgehebelt.

Das ist das Ende jeder wehrhaften Demokratie und der Beginn eines
Neoliberalen Faschismus.

Innerhalb der Verwertungslogik von Leben, die sich in der europäischen
Verfassung ausdrückt, erhält Leben nämlich nur dann einen Wert, wenn es
sich den Bedingungen der Verwe3rtung von Arbeitskraft und Kaufkraft
bedingungslos anpasst.

Das ist auch die große Kritik der Kirchen an der europäischen Verfassung
in der Definition des Menschen.

Hier zeigt sich deutlich sowohl die Gottlosigkeit, als auch der Bruch
mir den Grundwerten des Humanismus.

Es ist die Absicht dieser "Verfassung", das gegensätzliche Aussagen und
Definitionen nebeneinander stehen um den "einfachen" uninformierten
Bürger in " Sicherheit" zu wiegen und gleichzeitig alle Hintertüren für
staatlich, exekutive Willkür offen zu lassen.

Diese " Taktik" kann man im weitesten Sinne als diabolisch bezeichnen.
Eine Definition, die in der Psychologie der Europäer zu tief vergraben
ist um die Bewusstseinsschwelle zu erreichen.

Stefan G. Weinmann



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