Der indirekte Impfzwang für Pflegeberufe nach § 20a IfSG ist verfassungswidrig
Archivmeldung vom 19.01.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDer folgende Standpunkt wurde von Rechtsanwalt Friedemann Willemer geschrieben: "Am 12. Dezember 2021 ist § 20a IfSG – Immunitätsnachweis gegen Covid-19 – in Kraft getreten. Nach Abs. 1 müssen alle Personen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sein, die in Einrichtungen oder Unternehmen der Ziffern 1 bis 3 tätig sind, wie u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulante Pflegedienste."
Willemer weiter: "Die Pflegekräfte müssen ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis vorlegen, d. h. einen Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen. Dabei handelt es sich u. a. um die Covid-19-Impfstoffe Janssen, Moderna, Pfizer/BionTech und AstraZeneca.
Alle Covid-19-Impfstoffe sind bedingt zugelassen, d. h. die Zulassung verliert ihre Gültigkeit nach einem Jahr, sofern keine endgültige Zulassung – liegt bisher noch nicht vor – oder eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgt.
§ 20a IfSG benennt mittelbar unter Verweis auf die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die Impfstoffe, mit denen die Personen sich impfen lassen müssen.
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Quelle: apolut von Friedemann Willemer