Querdenken-711: Stellungnahme nach §§ 6, 11 PresseG BW zum Bericht der Stuttgarter Nachrichten
Archivmeldung vom 11.05.2021
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.05.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićDie Redaktion der Stuttgarter Zeitung hat in ihrem Bericht vom 19.04.2021 zur Demonstration in Stuttgart mehrere unbewiesene Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die entweder unwahr sind oder die durch Weglassen wesentlicher Tatsachen eine verzerrende und irreführende Sachverhaltsdarstellung verbreitet haben. Dies berichtet die Bürgeriniative Querdenken 711 Stuttgart in ihrer Pressemitteilung.
Weiter berichtet Querdenken 711: "Es geht um folgende Berichte, Bilder und Videos der Stuttgarter Nachrichten:
Berichte, Print:
Nach gängiger Rechtsprechung haben Journalisten bei einem
geplanten Verdachtsbericht vorab den Betroffenen mit der geplanten
Verdächtigung zu konfrontieren und ihm vor Veröffentlichung Gelegenheit
zur Gegendarstellung und zur Verteidigung zu geben. Andernfalls ist eine
Verdachtsberichtserstattung rechtswidrig.
Nachweise:
- BGH, NJW 1996, 1131, 1134
- Schlüter, Verdachtsberichterstattung, S. 100
- BGH, Urt. v. 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14 = NJW 2015, 778 (779)
- LG Köln, Urt. v. 10.01.2018, Az. 28 0 301/17
- OLG Köln, Urt. v. 05.06.2012, Az. 15 U 15/12 = BeckRS 2012, 18427
- KG Berlin, Urt. v. 02.07.2007, Az. 10 U 141/06 = ZUM 2008, 58
- BGH, Urt. v. 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94 = NJW 1996, 1131, 1134
- BGH, Urt. v. 25.05.1965, Az. VI ZR 19/64 = GRUR 1966, 157, 158
- Keil, Verdachtsberichterstattung, S. 119
- Steffen, in Löffler, Presserecht, LPG, § 6, Rn. 170
Die Redaktion der Stuttgarter Zeitung hat in diesem Zusammenhang offenkundig eine Amnesie, was uns dazu veranlasst in Erinnerung zu rufen, dass der Berufsstand nicht nur nach Pressegesetz und Pressekodex zu handeln hat, sondern trotz Medienprivileg auch keine willfährigen Behauptungen aufstellen darf, da diese dann rechtswidrig sind. Die Redaktion der Stuttgarter Nachrichten hat scheinbar ein Problem mit Kritikern der Corona-Maßnahmen-Politik der Regierung und auch mit kritischen Bürgern und ereifert sich an dieser Stelle regelrecht in Verdachtsberichten.
Denn:
1. Der Verlag tut scheinbar alles, um demonstrierende Bürger und die Bürgerbewegung Querdenken als vermeintlich Kriminelle darzustellen und übergeht dafür sogar seine Pflichten aus dem Pressekodex und gängige Rechtsprechung
2. Redet die Redaktion vorab offensichtlich nie mit den
Betroffenen Ihrer Verdächtigungsberichte, sondern nur mit denjenigen,
die sich politisch regierungskonform verhalten.
Beispiele:
Zitat: „…laufen Ermittlungen der Polizei gegen Rädelsführer der Querdenken-Bewegung auf Hochtouren …“
Der Begriff des „Rädelsführer“ ist, wie Journalisten natürlich bekannt, von erheblicher strafrechtlicher Bedeutung:
Rädelsführer (§ 129a StGB)
Nach gefestigter, ursprünglich zu § 90a StGB aF entwickelter und später auf die §§ 129, 129a StGB übertragener Rechtsprechung ist Rädelsführer, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt (BGH, Urt. v. 2.10.1963 - 3 StR 34/63 - BGHSt 19, 109, 110). Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein (BGH, Urt. v. 1.12.1964- 3 StR 37/64 - BGHSt 20, 121, 123 f.). Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus (LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 173 mwN). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Rädelsführerschaft andererseits nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter von Weisungen abhängig ist (BGH, Beschl. v. 25.1.1956 - 6 StR 100/55 - bei Wagner GA 1960, 235) (BGH, Urt. v. 16.2.2012 - 3 StR 243/11).
Nachweise:
Rädelsführer tauchen entweder bei der Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei auf, bei einem Verstoß gegen ein Verbot eines verfassungswidrigen Vereins, bei verfassungsfeindlicher Sabotage, oder bei der Bildung krimineller Vereinigung und terroristischer Vereinigung. Die Anwendung des Begriffs Rädelsführer ist hierbei keine Bagatelle und auch kein Versehen, sondern eine falsche Verdächtigung einer schweren Straftat.
Hierbei hat die Redaktion der Stuttgarter Zeitung eindeutig eine rote Linie des guten Geschmacks überschritten und entgegen der guten Sitten zudem höchstwahrscheinlich gegen Ziffer 1, 2 und 12 des Pressekodex sowie gegen § 168 StGB verstoßen. Wir weisen diese ungerechtfertigte Unterstellung bzgl. „Rädelsführer“ strikt zurück.
In Kombination mit der Unterstellung einer, Zitat: „Guerillataktik“, verstärkt der Journalist der Stuttgarter Zeitung vorsätzlich den falschen Eindruck, dass hier Kriminelle am Werk wären:
Zitat: „Längst geht es nicht mehr nur um
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder wegen Verstößen gegen das
Infektionsschutzgesetz. … (…) Die Zahl der als Straftaten angezeigten
Fälle dürfte etwa bei 50 liegen“
Auch hier soll der falsche Eindruck verstärkt werden, dass die Demonstranten Kriminelle seien. Wir fordern die Redaktion auf, für deren Behauptung justiziable Belege vorzuweisen, die den Demonstranten als Straftaten zugeordnet werden können. Sollten diese nicht vorliegen, verweisen wir ebenfalls auf § 168 StGB und Ziffer 12 des Pressekodex.
Zu Rechtsanwalt Ralf Ludwig hat die Redaktion folgendes Zitat geäußert, welches von Wolf-Dieter Obst veröffentlicht wurde: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.lokales-wolf-dieter-obst-wdo.f4668bb5-7c58-48d7-92d3-6f94e957d36b.html
19.04.2021 - 17:43 Uhr
„Stuttgart (https://www.stuttgarter-zeitung.de/thema/Stuttgart) - Der Stachel sitzt tief. „Die Polizei hat uns veräppelt“, klagt der Anwalt der Querdenken-Bewegung, die am Wochenende mit ihrer Guerillataktik gegen das Demo-Verbot von der Polizei ausgebremst wurde. Zusammen mit Koordinator Michael Ballweg war er am Samstag in einer Sackgasse gelandet. Der Versuch, die mehreren Hundert Maskenverweigerer in der Hirschstraße zu einer Eilversammlung zu erklären, scheiterte. Raus ging es nur mit einem Platzverweis. Und für Querdenker Ballweg mit einer Strafanzeige. Insgesamt hat die Polizei am Wochenende zwölf Verstöße gegen das Versammlungsgesetz festgestellt:
Zitat: „Die Polizei hat uns veräppelt“, klagt der Anwalt der Querdenken-Bewegung“
Herr Ludwig hat am 12.04.2021 an die Redaktion der Stuttgarter Nachrichten folgende Gegendarstellung geschrieben.
Zitat Ralf Ludwig:
Stellungnahme zu Ihrer Berichterstattung in Bezug auf den Unterzeichner
„Zum Zwecke einer ausgewogenen Berichterstattung und um Ihnen weiteren Arbeitsaufwand zu ersparen, haben wir das nachfolgende Zitat unseres Mandanten vorbereitet, welches wir hiermit zur ungekürzten Veröffentlichung freigeben: „Mein Büro hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am Freitag, 16. April gegen 9 Uhr darüber informiert, dass am gleichen Tag zur Mittagszeit ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Allgemeinverfügung bezüglich Maskenpflicht für den 17. April eingereicht wird. Tatsächlich ist der Antrag am 16. April um 12.49 Uhr dem Gericht zugegangen. Der Antrag war mit den Worten: „EILT! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ überschrieben. Bereits im zweiten Satz des Antrags habe ich ausgeführt: Im Rahmen dieser Allgemeinverfügung wird im Wesentlichen geregelt, dass in den folgenden Bereichen am Samstag, den 17. April 2021 in der Zeit von 8 bis 22 Uhr ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen sei: (..)
Eilverfahren sind immer dringlich. Es stünde dem Verwaltungsgericht gut zu Gesicht, ein Organisationsverschulden zuzugeben, oder bei eigenem Verschulden gegenüber der Presse jedenfalls gar keine Aussage zu treffen und zu einem laufenden Verfahren zu schweigen. Das Verfahren ist nämlich noch nicht abgeschlossen.“
Wir weisen Sie darauf hin, dass sämtliche Aspekte des oben genannten Zitats relevant sind und daher jede denkbare Änderung oder Kürzung sinnentstellend wäre und somit zu einer rechtswidrigen Berichterstattung führen würde. Auf die Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der sinnentstellenden Kürzung von Zitaten weisen wir Sie auch hier hin. Wir bitten insofern, um umgehende Bearbeitung Ihres Berichts.
Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwaltskanzlei Steve Winkler & Partner“
Herr Ludwig hat eine ordentliche Demonstration beantragt, die vom Verwaltungsgericht vor und auch zum Zeitpunkt der Demonstration nicht bearbeitet wurde, obwohl dies deren Pflicht ist. Das Nicht-Bearbeiten des Antrages durch das Verwaltungsgerichts, trotz Eilantrag, wurde vom Mitarbeiter der Stuttgarter Zeitung zum Anlass genommen, ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat des Herrn Ludwig abzudrucken, welches sich darauf bezog, dass er als Antragsteller davon ausging mit der Polizei über die Demonstration zu verhandeln, während die Polizei das Schweigen des Verwaltungsgerichts zum Anlass nahm, Herrn Ludwig des Platzes zu verweisen.
Die Redaktion der Stuttgarter Zeitung hat die Stellungnahme des Herrn Ludwig nicht publiziert, obwohl sie nach Ziffer 3 des Pressekodex dazu verpflichtet ist. Wie wir feststellen müssen, könnte auch hier die Redaktion nicht nur gegen den Pressekodex aus Ziffer 1, 2, 3, 12 und gegen das StGB verstoßen haben, sondern auch gegen § 11 PresseG BW.
Datenbasis: Stellungnahme
Quelle: Querdenken 711 Stuttgart