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Flug in den Winterurlaub - das sind die Fluggastrechte

Archivmeldung vom 14.02.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.02.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: RainerSturm / pixelio.de
Bild: RainerSturm / pixelio.de

Noch befinden wir uns mitten im Winter und mancher nutzt gerne ein paar freie Tage oder ein verlängertes Wochenende für einen Kurztrip in Europas Wintersportgebiete. Ob Alpen, Pyrenäen oder der hohe Norden - oft funktionieren An- und Abreise am schnellsten und bequemsten mit dem Flugzeug. Doch was ist, wenn der Flieger ausfällt, übermäßig Verspätung hat oder sonstige gravierende "Störungen" vorkommen? Dann kommen die Fluggastrechte ins Spiel.

Lange waren Entschädigungen in solchen Situationen eine Frage der Kulanz. Das hat sich grundlegend geändert, seit es die EU-Fluggastrechte-Verordnung gibt. Sie ist seit Mitte Februar 2005 in Kraft. In der Verordnung werden die Fluggastrechte konkret geregelt. Seither können Passagiere, die von Flugausfällen, -verspätungen usw. betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Der Geltungsbereich der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Die EU-Verordnung kann natürlich nur Fluggastrechte regeln, soweit sie Beeinträchtigungen mit Bezug zum EU-Raum betreffen. Fluggastrechte bei Flügen außerhalb der EU-Rechtsetzung werden durch die Verordnung nicht erfasst. In diesen Fällen trifft das sogenannte "Montrealer Übereinkommen" Regelungen. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung bei Flügen

  • innerhalb der EU;
  • von außerhalb in die EU, wenn sie von einer Airline innerhalb der EU durchgeführt werden;
  • aus der EU in den Nicht-EU-Raum.

Die Regelungen gelten analog auch für die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Island und Norwegen.

Das sind die Fluggastrechte nach EU-Vorgaben

Das EU-Recht definiert Fluggastrechte im Hinblick auf Nichtbeförderung (zum Beispiel wegen Überbuchung), Flugannullierungen und -verspätungen.

  1. Nichtbeförderung: nichtbeförderte Passagiere haben wahlweise Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, schnellstmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder schnellstmögliche bzw. zum Wunschtermin erfolgende Beförderung zum Zielort. Außerdem muss die Fluggesellschaft Ausgleichspauschalen als Entschädigung zahlen. Die Beträge sind nach Entfernung gestaffelt: 250 Euro (bei Entfernungen bis 1.500 km), 400 Euro (von 1.500 km bis 3.000 km) und 600 Euro (bei Flugstrecken über 3.500 km; 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU).
  2. Annullierung: wird der Flug gestrichen, gelten im Prinzip die gleichen Fluggastrechte wie bei Nichtbeförderung. Auch die Entschädigungsstaffel ist identisch. Die Pauschalen müssen aber nur dann gezahlt werden, wenn die Annullierung kurzfristig erfolgte und nicht rechtzeitig angekündigt oder Alternativen geboten wurden.
  3. Verspätung: bei größeren Verspätungen haben Passagiere Anspruch auf kostenlose Getränke, Mahlzeiten, zwei Telefonate und bei Bedarf auch auf eine Hotelübernachtung. Das gilt aber erst bei Verspätung ab zwei Stunden und in Abhängigkeit von der Flugstrecke. Ab einer Verspätung von drei Stunden können Passagiere nach einer EuGH-Entscheidung die gleichen Entschädigungspauschalen wie bei Annullierung (unabhängig von der Entfernung) beanspruchen. Ab fünf Stunden Verspätung darf der Flug storniert und der Ticketpreis zurückgefordert werden.

Fluggastrechte erfolgreich durchsetzen

Recht haben bedeutet noch nicht automatisch Recht kriegen. Manche Airline zeigt sich bei der Entschädigung "sperrig". Hilfe bieten hier Fluggastrechtportale wie Flightright. Sie setzen "gutes Recht" durch, ohne dafür selbst einen teuren Anwalt beauftragen zu müssen. Es werden lediglich Erfolgsprovisionen fällig.

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