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Bei Reiseplanung auf kurzfristige Stornierbarkeit achten

Archivmeldung vom 25.01.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.01.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Bild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de

Urlauber, die für das Frühjahr oder den Sommer eine Reise buchen, sollten auf eine möglichst kurzfristige und kostenlose Stornierbarkeit achten. Darauf macht der ADAC aufmerksam. Wissenschaftler rechnen zwar im Laufe des Jahres mit einer Entspannung in der Corona-Krise, dennoch bleiben die kommenden Monate aufgrund der Diskussionen um verlängerte Lockdowns, eine Impfpflicht für Reisende oder verkürzte Ferienzeiten weiter von Unsicherheiten bei der Reiseplanung geprägt.

Viele Reiseanbieter reagieren auf die Corona-Krise zwar mit großzügigeren Storno- und Umbuchungsregeln, dennoch empfiehlt der Club, die Konditionen des Angebots immer genau zu prüfen. Bei Reiseveranstaltern gelten bestimmte Stornobedingungen zuweilen nur für einzelne Reiseformen, zum Beispiel Flug-Pauschalreisen, nicht aber für Kreuzfahrten. Urlauber, die individuelle Vereinbarungen zum Beispiel direkt mit dem Anbieter einer Ferienwohnung treffen, sollten sich diese immer schriftlich bestätigen lassen.

Ein kostenfreier Rücktritt von einer bereits gebuchten Pauschalreise ist möglich, wenn sogenannte "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, darunter fallen in der Regel auch Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für die jeweilige Urlaubsregion. Auch erhebliche Leistungsänderungen und Reisemängel führen zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht, zum Beispiel, wenn bei einem gebuchten Badeurlaub der Strand aufgrund der Corona-Restriktionen vor Ort nicht nutzbar ist. Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters sind Pauschalreisen immer gesetzlich abgesichert.

Komplexer ist die Situation für Individualreisende: Sie müssen sich bei der Stornierung einer Reise möglicherweise mit mehreren Partien, zum Beispiel dem Vermieter der Ferienwohnung und einem Mietwagenunternehmen vor Ort, selbst einigen. Können die Anbieter ihre Leistung erbringen, besteht kein Anspruch auf einen kostenfreien Rücktritt. Im ungünstigsten Fall bleiben Urlauber auf den Kosten der Buchung sitzen.

Urlauber, die für den Fall einer Stornierung eine Versicherung abschließen, sollten genau auf die Versicherungsbedingungen achten. In der Regel umfassen Reiserücktrittsversicherungen nur Fälle der persönlichen Verhinderung, zum Beispiel, wenn die versicherte Person selbst erkrankt. Im Zuge der Corona-Krise sind viele Versicherungsunternehmen jedoch dazu übergegangen, auch Stornierungen im Zusammenhang mit der Pandemie abzusichern. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für die versicherten Personen, da manchmal nur Mitreisende aus demselben Haushalt versichert sind, nicht aber mitreisende Freunde aus anderen Haushalten.

Quelle: ADAC (ots)

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