Verfolgung grenzüberschreitender Verkehrssünden
Archivmeldung vom 03.12.2010
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtDer von den EU-Verkehrsministern vereinbarte Datenaustausch zur effektiveren grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrssündern und Erhöhung der Verkehrssicherheit wird nach Ansicht des ADAC zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen führen.
Der Club begrüßt zwar, dass auf massiven Druck Deutschlands hin erreicht werden konnte, dass Halterdaten nur zur Ermittlung der für den Verkehrsverstoß „verantwortlichen Person“ herausgegeben werden sollen. Schon jetzt ist aber davon auszugehen, dass - wie bisher - in den einzelnen EU-Staaten unterschiedliche Auffassungen darüber herrschen, wer mit dem Begriff „verantwortliche Person" gemeint ist: In Deutschland kommt hierfür nur der Fahrer in Betracht, wobei dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld" Rechnung getragen wird. In Frankreich, Italien oder in den Niederlanden ist hingegen der Kfz-Halter für einen Verkehrsverstoß verantwortlich.
ADAC-Generalsyndikus Werner Kaessmann ist skeptisch, ob sich der vereinbarte Kompromiss in der Praxis umsetzen lassen wird, zumal zu befürchten ist, dass französische oder niederländische Behörden auch künftig immer den ermittelten deutschen Kfz-Halter direkt anschreiben und zur Zahlung des Bußgelds auffordern werden. „Eine derartige pauschale Verantwortlichkeit des Halters bei Verkehrsverstößen lehnt der ADAC ab, weil sie nicht der Verkehrssicherheit dient. Eine "Denkzettelwirkung" wird nur dann erreicht, wenn ausschließlich derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verstoß tatsächlich begangen hat. Das im deutschen Recht verankerte Prinzip der Unschuldsvermutung droht hierbei aufgeweicht zu werden."
In Zusammenhang mit der - unabhängig von dem gegenseitigen Halterdatenaustausch - seit Ende Oktober 2010 möglichen EU-weiten Eintreibung von nicht bezahlten Bußgeldern hat der deutsche Gesetzgeber bereits vorgesorgt:
Das dafür zuständige Bundesamt für Justiz wird in Deutschland keine ausländische Geldbuße vollstrecken, wenn der Betroffene gegenüber der ausländischen Behörde erfolglos darauf hingewiesen hat, dass er selbst nicht gefahren ist.
Quelle: ADAC