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"Noch Hartz-IV-Empfänger? Gehen Sie in die Schweiz" - Kurioser Ratschlag im Netz

Archivmeldung vom 29.01.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.01.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Ratschläge an Sozialhilfeempfänger in Deutschland, welche zur Einreise in die Schweiz empfehlen, verärgern derzeit die Schweizer Behörden.

«Sind Sie noch Hartz-IV-Empfänger? Seien Sie nicht dumm, lassen Sie es sich lieber in der Schweiz gutgehen!» Mit diesen Worten preist die deutsche Internetseite ««come-to-switzerland.com»» ihre Dienstleistungen an. Diese richten sich speziell an Sozialhilfeempfänger aus Deutschland, die mit dem Gedanken spielen, in die Schweiz auszuwandern. «Sie müssen nur eine Arbeit nachweisen und wenn es nur ein Pro-forma-Job für 500 Fr. ist», frohlockt der Anbieter. Und: Das Zauberwort heisse Personenfreizügigkeit, denn damit habe jeder EU-Bürger Anspruch auf Leistungen des schweizerischen Sozialsystems. Unterstützung und Tipps für die Einreise in die Schweiz gibt es von «come-to-switzerland.com» gegen Bezahlung eines satten Beratungshonorars von 3500 Euro. Doch ist es tatsächlich so einfach, als EU-Bürger in die Schweiz einzureisen und hier auf Kosten des Staates zu leben?

«Unsinn! Ganz so einfach ist es nicht, in der Schweiz Sozialleistungen zu beziehen», sagt Antje Baertschi vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco. Bleiben dürfe nur, wer einen Arbeitsvertrag vorweisen könne. «Arbeitslosenentschädigung bekommen EU-Bürger nur, wenn sie mindestens 12 Monate in der Schweiz gearbeitet haben», stellt Baertschi klar. Die Versprechungen auf der Internetseite «come-to-switzerland.com» seien somit völlig irreführend, denn: «Selbst wenn ein Hartz-IV-Bezüger es in die Schweiz schafft, wie will er von einem 'Pro-forma-Job' mit 500 Franken Monatslohn leben?»

Was aber, wenn der Hartz-IV-Bezüger den Schweizer Behörden zwar einen Arbeitsvertrag vorgewiesen hat, jedoch kurze Zeit später die Stelle wieder kündet? «Kündigungen kurz nach Stellenantritt sind grundsätzlich zweifelhaft und müssen von der Arbeitslosenkasse zwingend abgeklärt werden», heisst es in einer offiziellen Stellungnahme des Seco. Liege ein Rechtsmissbrauch vor, so verliere der EU-Bürger sowohl sein Anrecht auf finanzielle Unterstützung als auch das Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

«Sie haben Hartz IV gar nicht nötig, lassen Sie es sich in der reichen Schweiz gut gehen», lautet der haarsträubende Ratschlag von «come-to-switzerland.com». Alles Mumpitz, meint das Seco, denn: «Selbst wer es bis zum Bezug von Schweizer Arbeitslosengeldern schafft, riskiert, bereits nach einem Jahr wieder nach Hause reisen zu müssen», erklärt Antje Baertschi. EU-Bürger, die über längere Zeit arbeitslos blieben, riskieren laut Seco die Sistierung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Das Seco versucht derzeit, den Betreibern von «come-to-switzerland.com» auf die Spur zu kommen. Bislang ohne Erfolg. Was die Sache besonders dubios erscheinen lässt: Der Domain-Inhaber weist jede Verantwortung von sich und gibt keine Informationen über den Anbieter heraus. Es handelt sich also um eine anonyme Webseite, für deren Inhalt sich keiner so recht verantwortlich zeigen will. Ebenfalls verdächtig ist der Umstand, dass der Domaininhaber weitere, Webseiten mit fragwürdigen Inhalten betreibt.

Auf Spekulationen, ob sich hinter «come-to-switzerland.com» eine PR-Aktion gegen die bevorstehende Abstimmung zur Personenfreizügigkeit verbergen könnte, wollte sich das Seco jedoch nicht einlassen.

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