Grell: Petition gegen Horrorgesetz - Sie wollen unsere Kinder!
Archivmeldung vom 02.03.2020
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Freigeschaltet durch André OttMit der Petition wird gefordert, den Gesetzesentwurf zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz abzulehnen. „Kinderrechte im Grundgesetz!“ klingt sympathisch und harmlos. Ist es dies tatsächlich? Auch der „Bundesarbeitskreis Christlich - Demokratischer Juristen“ (BACDJ) hat sich in einem unionsinternen Gutachten kritisch mit der Frage "Kinderrechte" im Grundgesetz befasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Beschluss von 1968 festgehalten: „Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG“. Darauf aufbauend hat es später betont, dass unter der Geltung des Grundgesetzes jedes Kind über „ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen“ verfügt.
Es gibt also keine verfassungsrechtliche
Schutzlücke. Vielmehr schützt das Grundgesetz Kinder bereits heute in
vorbildlicher Weise. Die Kinder sind unter der Geltung des Grundgesetzes
kraft ihres Menschseins selbstverständlicher Träger der
verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte. Art.6 Abs. 2 GG enthält den
Grundsatz, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Dieser
Artikel enthält eine so genannte Institutsgarantie, die die
Kindererziehung in der Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz
stellt.
Von den Befürwortern einer Verfassungsänderung wird
angeführt, dass eine explizite Vorschrift, die die Sicherung der Rechte
des Kindes zur Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft machen würde, den
Kindern mehr Schutz als bislang bieten würde. Man stützt sich auf Fälle
von Kindesmissbrauch und Gewalt in Familien. Jedoch dort, wo Eltern bei
der Kindererziehung versagen und dadurch das Kindeswohl in
schwerwiegender Weise beeinträchtigen, ist der Staat - schon jetzt -
nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet zu intervenieren.
Es
obliegt dem Staat, die notwendigen Ressourcen auf der Grundlage der
bereits bestehenden Grundgesetze zur Verfügung zu stellen, sodass eine
lückenlose Aufklärung garantiert wird, um Kindesmissbrauch vorzubeugen.
Der Begriff „Kinderrechte“ lässt offen, wie diese Rechte genau definiert werden. Könnte die Politik zukünftig eigene Ziele, die die Kinder betreffen, einfach zu einem Kinderrecht erklären? Bei der Umsetzung müsste sie sich nur auf das neue Grundgesetz berufen. Ein Paradigmenwechsel könnte vielfältige Auswirkungen haben. Die Kette denkbarer Beispiele ist lang. Exemplarisch könnte, gestützt auf ein kindliches Recht auf Bildung, etwa einer staatlichen Kindergartenpflicht oder gar einer Krippenpflicht der verfassungsrechtliche Weg gebahnt werden. Auch denkbar wäre eine Einschränkung der freien Therapiewahl der Eltern für ihre Kinder.
Es war vermutlich im Sinne der Verfasser des
Grundgesetzes, zukünftig Generationen vor dem erneuten Verlust von
Freiheitsrechten zu schützen. Kinderrechte im Grundgesetz weisen
allerdings die Tendenz auf, das Elternrecht zukünftig zulasten des
staatlichen Bestimmungsrechts zu schmälern.
Quelle: Bitchute