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Wenn der Fiskus milde lächelt

Archivmeldung vom 11.08.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.08.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Private Anleger, die nach einem Feuerwerk an den Aktienmärkten ihre Gewinne ins Trockene bringen wollen, sollten eines nicht vergessen: Die Steuerpflicht. Denn Kursgewinne, die bei der Veräußerung erzielt werden, sind nur steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate verstrichen sind.

Trennen sich Privatpersonen von ihren Aktien schon vor Ablauf dieser Frist, müssen die Veräußerungsgewinne voll versteuert werden. Milde zeigt der Fiskus nur bei einer Gewinnsumme unterhalb von 512 Euro. Dieser Betrag ist als Freigrenze festgelegt. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns hält der Gesetzgeber ein weiteres Trostpflaster parat. Denn die Jahresfrist der Versteuerungspflicht beginnt mit dem Erwerb der ersten Aktie eines Unternehmens zu laufen und endet auch für alle später zugekaufte Anteile derselben Papiere nach diesen zwölf Moanten. Eine Änderung des Systems stellt die große Koalition für Anfang 2007 in Aussicht. Dann soll das Laufzeitensystem abgeschafft sein und die Veräußerungsgewinne stattdessen generell mit zwanzig Prozent besteuert werden.

Quelle: Pressemitteilung Faktenkontor GmbH

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