Weniger Neuanträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer
Archivmeldung vom 23.12.2013
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtDurch eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2011 wurden die zuvor sehr niedrigen Beiträge in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer dem Niveau der Beiträge für abhängig Beschäftigte angeglichen. Während im Jahr 2010 die monatliche Beitragshöhe unter 20 Euro lag, liegt sie jetzt bei dem Vierfachen. Infolge dessen sanken die Neuanträge von gut 95.000 im Jahr 2010 auf rund 26.000 im Jahr 2012, geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.
Seit 2006 besteht die Möglichkeit, als Existenzgründer freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu bleiben. Für das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ müssen Existenzgründer innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder unmittelbar vor ihrer Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen haben.
Die Versicherten zahlen in Westdeutschland pauschal 80,85 Euro monatlich und in Ostdeutschland 68,25 Euro. In den ersten zwei Jahren ist lediglich die Hälfte dieser Summe fällig. Das Arbeitslosengeld beträgt je nach Qualifikation und Region (Ost- oder Westdeutschland) zwischen 638,40 und 1.337,40 Euro. Bei Aufgabe der Selbstständigkeit muss sich der Versicherte bemühen, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Er muss also auch bereit sein, wieder eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen.
Zwischen fünf und sieben Prozent der Versicherten nehmen jährlich die Leistungen der freiwilligen Weiterversicherung für Selbstständige in Anspruch. Mehr als die Hälfte der Leistungsbezieher bezieht dabei weniger als sechs Monate Arbeitslosengeld.
7,5 Prozent der Leistungsbezieher haben mehr als zweimal Leistungen bezogen. „Insgesamt scheinen Selbstständige die freiwillige Weiterversicherung eher selten dazu zu nutzen, kurzfristige Auftragsrückgänge abzufangen“, schreiben die IAB-Forscherinnen Elke Jahn und Angelina Springer.
Mehr als zweimal Leistungen aus dem gleichen Anspruch zu beziehen, war nur bis zur gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2011 möglich. Der Bundesrechnungshof hat vor Missbrauch gewarnt, da die Versicherten die Möglichkeit hatten, bei einer Geschäftsflaute wiederkehrend Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Um möglichen Missbrauch entgegenzutreten, wurde die Inanspruchnahme auf einen zweimaligen Bezug beschränkt. Danach ist eine erneute Absicherung der gleichen Selbstständigkeit nicht mehr möglich.
Etwa ein Viertel der vormals selbstständigen Leistungsbezieher nimmt nach der Arbeitslosigkeit eine abhängige Beschäftigung auf. Andere üben wieder eine selbstständige Tätigkeit aus oder ziehen sich aus dem Erwerbsleben zurück - beides ist allerdings statistisch nicht eindeutig erfasst. Nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs sind zunächst 18 Prozent der vormals selbstständigen Arbeitslosengeldbezieher auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Nach zwölf Monaten hat sich deren Anteil auf zehn Prozent reduziert.
Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) (idw)