Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit: Der neue Gründungszuschuss
Archivmeldung vom 26.07.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAb dem 1. August 2006 ersetzt der neue Gründungszuschuss den Existenzgründungszuschuss ("Ich AG") und das Überbrückungsgeld. Das neue Förderinstrument richtet sich an alle Existenzgründer, die Arbeitslosengeld beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen. Empfänger von Arbeitslosengeld II können die Förderung nicht in Anspruch nehmen.
Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate. Sie ist in
zwei Phasen unterteilt:
In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten
Gründer neben Leistungen in Höhe ihres individuellen monatlichen
Arbeitslosengeldes monatlich eine Pauschale von 300 Euro, um sich so
in der gesetzlichen Sozialversicherung absichern zu können. Nach
Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von
weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch
die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt.
Allerdings müssen die Jungunternehmer vor Beginn der zweiten
Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen
unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen
und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche
aufweisen. Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90
Tagen haben. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli seine
Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes
begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet
und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf
Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat,
kann noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen
Überbrückungsgeld gefördert werden.
Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten,
müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein
direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte
Selbstständigkeit ist also nicht möglich.
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens
während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein
neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen
Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes
Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei
Monaten keine Förderung.
Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer
die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese
Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des
Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige Stellen können zum Beispiel
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder
Gründungszentren sein. Außerdem müssen Antragsteller die für sie
zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen
Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von
dem Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur
Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs
teilzunehmen.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen
möchte, kann bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft oder
Optionskommune ein Einstiegsgeld beantragen.
Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss
bzw. mit dem Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht
tangiert.
Zwischen Januar 2003 und Juni 2006 wurde bundesweit in mehr als
395.000 Fällen ein Existenzgründungszuschuss gewährt,
Überbrückungsgeld wurde in diesem Zeitraum in mehr als 570.000 Fällen
bewilligt.
Quelle: Pressemitteilung Bundesagentur für Arbeit