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Der Brexit - Das Aus für die "deutschen Limiteds"

Archivmeldung vom 13.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Timo Klostermeier / pixelio.de
Bild: Timo Klostermeier / pixelio.de

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben - dieses Sprichwort gilt nach derzeitigem Stand auch für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Besonders hart wird der Brexit Unternehmen treffen, die in der Rechtsform einer britischen Limited gegründet wurden, aber von Deutschland aus geführt werden. Betroffene Unternehmen und ihre Gesellschafter sollten die Zeit bis zum Brexit nutzen und rechtzeitig vorsorgen.

Schätzungen zufolge gibt es derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Limited Companies (Ltd.), die nach britischem Recht gegründet worden sind, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben. "Bis zur Einführung der Unternehmergesellschaft war die Limited eine beliebte Alternative, um mit wenig Kapital eine Gesellschaft zu gründen, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist", erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Auf Grund der europäischen Niederlassungsfreiheit werden solche britischen Gesellschaften auch dann in Deutschland anerkannt, wenn ihre Geschäfte von Deutschland aus geführt werden. Diese rechtliche Gestaltung ist so verbreitet, dass sich dafür die Bezeichnung "deutsche Limited" eingebürgert hat.

Keine Anerkennung der "deutschen Limited" mehr nach dem Brexit

Nach dem Brexit gilt die europäische Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr. "Unternehmen, die als britische Limited gegründet worden sind, aber von Deutschland aus geführt werden, werden nach dem Brexit nach deutschen Recht behandelt", erklärt Notar Uerlings. Besonders brisant: Die Gesellschafter einer "deutschen Limited" können durch den Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren. "Während bislang nur die Limited mit ihrem geringen Vermögen den Gläubigern der Gesellschaft haftet, könnten nach dem Brexit die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden", betont Notar Uerlings.

Rechtzeitig handeln

Der deutsche Gesetzgeber hat auf den anstehenden Brexit reagiert und den Wechsel einer "deutschen Limited" in eine Gesellschaft nach deutschem Recht erleichtert. "Eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung bedeutet allerdings noch immer einen erheblichen finanziellen Aufwand und erfordert viel Zeit", berichtet Notar Uerlings. Die Notarinnen und Notare beraten betroffene Unternehmen und ihre Gesellschafter über diesen und andere Wege, um die Gesellschaft auf den Brexit vorzubereiten und die Gesellschafter zu schützen. Notar Uerlings rät: "Der Termin für den Brexit naht, und daher gilt: Nicht abwarten und Tee trinken, sondern rechtzeitig handeln!"

Quelle: Hamburgische Notarkammer (ots)

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