Viele Online-Dienste noch nicht auf neue EU-Umsatzsteuerregeln vorbereitet
Archivmeldung vom 24.12.2014
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Freigeschaltet durch Thorsten Schmitttaxamo, der in Irland ansäßge online Compliance-Dienstleister zur Einhaltung der ab 2015 greifenden Umsatzsteurregeln, geht davon aus, dass immer noch viele Online-Dienste nicht ausreichend auf die neuen Vorschriften vorbereitet sind. Dies gilt vor allem für viele kleinere eBooks-, Musik- und Software-Händler, die bislang aufgrund ihrer Größe Umsatzsteuerbefreit waren.
"Wir bekommen täglich Anrufe von Anbietern aus ganz Europa. Viele sind verunsichert und wissen immer noch nicht genau, was sie ab 1. Januar tun müssen", sagt John McCarthy, CEO und Mitgründer von taxamo.
Die neuen EU-Regeln zur Umsatzsteuer greifen bereits zum 1. Januar 2015. Betroffen sind alle Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk, Fernseh- oder andere auf elektronischen Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden verkaufen. Die Gesetzesänderungen führen dazu, dass ein einfacher Verkauf an einen Privatkunden in einem anderen EU-Land das Unternehmen dazu verpflichtet, in eben diesem Land Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.
Ursprünglich sollten die Neuregelungen große multinationale Konzerne wie Amazon und Google daran hindern, alle ihre europäischen Verkäufe über Länder mit einer niedrigen Umsatzsteuer umzuleiten, doch nun wird die neue Regelung auch erhebliche Auswirkungen für kleine Unternehmen haben.
taxamo geht davon aus, dass mehr als 250.000 europäische Unternehmen von den neuen Regelungen betroffen sind. Bei vielen handelt es sich um kleine Unternehmen, die bislang teilweise in ihren Heimatländern gar nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Die Umsatzsteuerbemessungsgrenzen variieren von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat. In Deutschland liegt diese Grenze derzeit bei 12.500 EUR. Bei den neuen Regelungen hingegen gibt es keine Untergrenze, was bedeutet, dass tausende kleiner Unternehmen nun zum ersten Mal für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen Umsatzsteuer anmelden müssen, auch wenn es dabei nur um Umsätze in Höhe von 1 EUR geht.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat zu dem Thema einen sogenannten "Mini-One-Stop-Shop" eingeführt. Weitere Informationen unter: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/Mini_One_Stop_Shop_node.html
Quelle: taxamo (ots)