Rechtssicherheit durch neue Widerrufsbelehrung?
Archivmeldung vom 09.05.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNach Monaten der Diskussion und unzähligen Abmahnungen und Urteilen zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist nun endlich am 01. April 2008 mit in Kraft treten der „Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen neu gefasst worden.
Ursprünglich war hier geplant, das neue Muster der Belehrung mit zahlreichen Anhängen und Gesetzeszitaten zu versehen, was wohl ehr zu einer weiteren Unsicherheit der Verbraucher geführt hätte. Erfreulicherweise ist die neue Muster-Widerrufsbelehrung aber erstaunlich übersichtlich und nachvollziehbar geworden.
Die Widerrufsbelehrung gilt dabei, wie auch schon die bisher gültige, sowohl für Haustürgeschäfte als auch (mit entsprechendem Zusatz) für Fernabsatzverträge; und dies branchenübergreifend für Warenlieferungen und Dienstleistungen, insbesondere auch Finanzdienstleistungen.
Hinsichtlich des Fristbeginns wurde nun die bisher gültige Formulierung
geändert, d.h. auf das Wort „frühestens“ verzichtet und lediglich auf
den Erhalt der Belehrung in Textform abgestellt. Durch diese
Klarstellung wurde ein Streit in der Rechtsprechung (zumindest zum
Teil) entschärft, da einige Gerichte allein in der Verwendung dieser
Formulierung eine fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers über sein
Widerrufsrecht sahen.
Bei Fernabsatzverträgen, d.h. unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, insbesondere auch bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen, beginnt die Frist entsprechend des neuen
Musters sogar „nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1
Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“.
Daneben enthält die neue Muster-Widerrufsbelehrung neue Regelungen zum
Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen sowie finanzierten
Geschäften.
Trotz einiger negativer Stimmen, welche die Verwendung auch dieser neuen Muster-Widerrufsbelehrung als „mit zu großen Unsicherheiten und Risiken verbunden“ sehen, scheint bei der Fassung des neuen Musters aber, dass ein Großteil der bisher in der Rechtsprechung als falsch angesehenen Punkte berücksichtigt wurde. Hierdurch wurde ein großer Schritt in Richtung Sicherheit des Verbrauchers, aber auch Rechtssicherheit des Unternehmers als Verwender der vorgegebenen Muster getan.
Negativ scheint hierbei, dass die Muster-Widerrufsbelehrung wieder nur innerhalb der BGB-InfoV, d.h. lediglich innerhalb einer Verordnung ohne Gesetzesrang abgefasst wurde. Dies ermöglicht es Gerichten auch hier wieder, entgegen der eindeutigen Formulierung, die Belehrung als fehlerhaft anzusehen.
Hier ist aber ca. ab Sommer diesen Jahres die Überführung des neuen
Belehrungstextes in ein entsprechendes formelles Gesetz geplant, so
dass der Text weder von Gerichten angegriffen werden noch dessen
Verwendung zu Abmahnungen oder einer Verlängerung der Widerrufsfrist
führen kann.
Unternehmen sollten daher ab dem 01. April 2008 die neue Widerrufsbelehrung verwenden. Die bisher gültige Belehrung behält zwar bis zum 30. September 2008 durch eine Übergangsregelung ihre Gültigkeit, sollte aber aufgrund der bestehenden Unsicherheiten und der damit einhergehenden Rechtsprechung sowie der Gefahr von Abmahnungen nicht mehr verwendet werden.
Quelle: Bernd & Didier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH