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Die Abtretung von Kreditforderungen der Banken

Archivmeldung vom 11.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

In Kapitalmarktfragen zeigt sich ein immer stärker werdender Trend zur Anlegerfreundlichkeit der Berichterstattung. Dabei wird vor allem mit dem Informationsbedürfnis der Leser und dem gut verkäuflichen Thema Verbraucherschutz argumentiert.

Hier vermuten viele unbedarfte Leser, dass entsprechende Fachblätter ihre Bewertung neutral und objektiv abfassen. Nicht selten zeigen sich jedoch Schattenseiten auf. Das begehrte „Sponsoring“ durch Finanzdienstleister beschränkt sich in bestimmten Fällen sicher nicht auf die Schaltung einer Werbeanzeige in der jeweiligen Publikation. Viel interessanter ist der Bereich der unterschwelligen Werbung in Artikeln, die dem Leser eine objektive Bewertung eines Produkts vorgeben. Im Bankengewerbe werden ganze Heerschaaren von Autoren tätig, die den Lesern den Eindruck vermitteln sollen, dass ihr Kreditinstitut stets in bester Absicht für den Kunden agiert. Die Realität sieht angesichts vieler Milliardenpleiten von Landesbanken und harter Bankpolitik einiger besonders auffällig gewordener Kreditinstitute mittlerweile anders aus. Ein Kreditinstitut verkauft seine Darlehensforderungen gegen Kunden zum Teil um die halbe Welt, noch bevor die Unterschrift des Kunden unter den Kreditvertrag trocken ist. Das zumeist ausländische Abwicklungsunternehmen hat keine persönliche Bindung zum Kunden und interessiert sich ausschließlich für die schnelle Verwertung. So kommt es durchaus vor, dass die Verwertungsgesellschaft aus den Sicherheiten des Vertrages vorgeht, obwohl der Vertrag stets ordnungsgemäß bedient wurde. Hier gilt besondere Vorsicht. Bei den Gerichten und insbesondere dem Bundesgerichtshof ist diese Problematik längst angekommen. Eine angemessene Reaktion blieb jedoch bislang aus. Der Gesetzgeber sei gefordert, meinte der BGH. Nach Bekanntwerden der Thematik des Forderungsverkaufs durch Banken meldet sich nun die breite Lobby der Kreditinstitute zu Wort und verharmlost das Problem als krasse Einzelfälle. Angesichts der Praxis der Forderungsabtretungen durch Kreditinstitute in Deutschland, kann von einer Einzelfallproblematik bei weitem nicht mehr gesprochen werden. Nunmehr wird auch die Öffentlichkeit mehr und mehr auf dieses Problem aufmerksam, nachdem in den Medien über den Verkauf von Immobilienfinanzierungskrediten durch Sparkassen und Banken an Hedge-Fonds berichtet wurde. Die Branche schätzt das Gesamtvolumen der Transaktionen auf 250 bis 400 Mrd. Euro.
Die Problematik ist, dass in dem an Verwertungsgesellschaften verkauften „Paket“ keineswegs nur Kredite enthalten sind, bei denen Ratenzahlungen ausblieben oder nur unregelmäßig gezahlt werden, sondern auch regulär bediente Kredite. Die Banken erhalten mit entsprechenden Abschlägen schnelles Geld für ihre Kredite, das sich die Verwertungsgesellschaft mit entsprechenden Gewinnen zurückholen will. Hedge-Fonds sind spezielle Investmentfonds, die sich durch eine spekulative Anlagestrategie auszeichnen. Sie bieten ihren Investoren dadurch grundsätzlich einerseits sehr hohe Renditechancen, sind aber andererseits mit einem gewissen Risiko behaftet. Bei dem Erwerb von Hauskrediten deutscher Banken und Sparkassen ist jedoch das Risiko begrenzt. Den Verwertern kommt eine Gesetzeslücke zugute. Der Bankkunde räumt seinem Kreditinstitut bei der Aufnahme des Darlehens eine Grundschuld als Kreditsicherheit ein, die separat durch die Bank verwertet werden darf. Damit dies aber im Interesse des Darlehensnehmers unterbleibt, treffen Bankkunde und Bank zusätzlich eine „Sicherungsabrede“ neben dem Darlehensvertrag und der Grundschuldbestellung. Inhalt der Sicherungsabrede ist, dass das Grundstück nur zwangsversteigert werden darf, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Zusätzlich schützt sie den Kreditnehmer vor Forderungen, die über die aktuelle Höhe der Darlehensschuld hinausgehen. Tritt die Bank ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag und ihre Forderung aus der Grundschuld an einen Dritten ab, ist diese Sicherungsabrede jedoch wirkungslos, weil sie nicht mitübertragen wird und der Dritte daher an sie nicht gebunden ist. Die Sicherungsabrede verliert ihre schützende Wirkung. Der Dritte kann aus der Grundschuld in der im Grundbuch eingetragenen Höhe vollstrecken. Damit drohen selbst den pflichtbewusstesten Kreditnehmern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die katastrophale Auswirkungen auf ihre Bonität haben können. Die Zwangsvollstreckung kann in voller Höhe betrieben werden, selbst wenn das Darlehen bereits teilweise getilgt wurde. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Hausbank, die die Forderung abgetreten hat, hilft dem ruinierten Anleger dann nur wenig. Dem Bundesgerichtshof ist die Gesetzeslücke bekannt. Der Gesetzgeber hat erst durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 19.09.2007 die massenhafte Übertragung von Immobilienkrediten auf Hedge-Fonds möglich gemacht, indem er die Verwaltung der abgetretenen Forderungen erlaubnisfrei gestellt hat. Der Bundesgerichtshof hätte diese ganze Problematik dennoch entschärfen können. Er hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit der Forderungsabtretung bereits beschäftigt und meint, dass der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts, weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen stehen. Allerdings kann eine Verletzung des schuldrechtlich wirkenden Bankgeheimnisses einen Schadenersatzanspruch begründen. Bankkunden sollten daher vor Abschluss eines Darlehensvertrages darauf achten, dass eine beabsichtigte Abtretung ihrer Darlehensschuld unter dem Vorbehalt ihrer ausdrücklichen Einwilligung steht.

Quelle: Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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