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HOAI 2009 - Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Archivmeldung vom 21.04.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.04.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Noch ist die neue HOAI 2009 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) nicht in Kraft, jedoch liegt seit dem 24.03.09 eine Überarbeitung des vor einem Jahr vom BMWi vorgestellten Referentenentwurfes vor. Diese Überarbeitung der 6. HOAI Novelle muss kurzfristig vom Kabinett beschlossen werden, wenn sie noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll.

Die wichtigsten Änderungen sind:

1. Die HOAI gilt nur noch für in Deutschland ansässige Planer.
2. Die Preisvorgaben sind nur noch für Planungsleistungen verbindlich, Beratungs- und Gutachterleistungen (Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik etc.) werden ausgegliedert.
3. Die dem Honorar zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten ergeben sich nur noch aus der Kostenschätzung bzw. -berechnung, die tatsächlichen Baukosten bleiben mithin unberücksichtigt.
4. Die Höhe der dem Honorar zugrunde liegenden Baukosten kann auch durch eine so genannte "Baukostenvereinbarung" festgelegt werden.
5. Die Mindestsätze können in "Ausnahmefällen" unterschritten werden. Wann ein solcher Fall vorliegt wird nicht spezifiziert. Ausnahmefälle für eine Überschreitung der Höchstsätze sind jedoch klar definiert.
6. Für Kostenunterschreitungen kann ein Bonus von bis zu 20% vereinbart werden, für Kostenüberschreitungen ein Malus von bis zu 5%.
7. Die Preisbindung im Bereich der Stundenlohnarbeiten entfällt, Stundensätze können frei vereinbart werden.
8. Die seit 1996 geltenden Tafelwerte werden um 10% erhöht.
9. Die Obergrenze des Umbauzuschlags wird von 33% auf 80% erhöht.

Wesentliche Änderungen dieses überarbeiteten Entwurfes sind nicht mehr wahrscheinlich.

Fazit: Die durch die Anhebung der Tafelwerte und des Umbauzuschlags theoretisch anzunehmende Honorarerhöhung dürfte aufgrund der geringeren Verbindlichkeit praktisch keine Rolle spielen. Bauherren, die im Zuge der Ausschreibung oder Bauausführung die Standards von einfach auf luxuriös hochschrauben, müssen kein ansteigendes Planungshonorar mehr befürchten. In solchen Fällen wird auch die Bonus-Regelung dem Architekten keinen Vorteil verschaffen. Durch die nicht weiter spezifizierten Ausnahmen zur Unterschreitung der Mindestsätze dürfte eine gerichtliche Durchsetzung von Honoraransprüchen mit größeren Unsicherheiten einhergehen. Nicht zuletzt werden die in Deutschland ansässigen Planer ihre Angebote an den Marktpreisen orientieren müssen, die auch vermehrt durch die - nicht an die HOAI gebundenen - Planer aus dem übrigen Europa bestimmt werden.

Quelle: Bauskript Software

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