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Zwangsumtausch griechischer Schuldverschreibungen: Privatanleger rüsten zum Gegenschlag

Archivmeldung vom 21.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Privatanleger, die griechische Staatsanleihen besaßen und sich mit dem nominalen Verlust und den zwangsweise eingebuchten Ersatzpapieren nicht zufrieden geben möchten, können zur Schadensminderung unter Umständen auch in Deutschland rechtliche Maßnahmen veranlassen.

Den Privatinvestoren wurden Ersatzpapiere über einen Nominalbetrag von 46,5 % eingebucht. Das entspricht einem Nominalverlust von 53,5 %. Da die Konditionen der Ersatzpapiere im Hinblick auf Laufzeit und Zins zudem deutlich schlechter als diejenigen der ursprünglichen Papiere sind, ist von einem Realverlust i.H.v. etwa 80 % auszugehen.

Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein einziges Ersatzpapier, sondern um 24 verschiedene Wertpapiere handelt. Eine Liquidierung ist deshalb regelmäßig mit höheren Nebenkosten verbunden, als das ursprünglich der Fall war. Außerdem gibt es Abrundungsprobleme, die ebenfalls zu Lasten der Investoren gehen.

„Für mich besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Zwangsumtausch rechtlich nicht haltbar ist.“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kann der ursprünglich vereinbarte Leistungsinhalt vom Schuldner nicht einseitig zu Lasten des Gläubigers korrigiert werden. Das gilt auch für Staaten, soweit sie – wie hier – privatrechtlich tätig werden, indem sie Gelder von Investoren durch die Emission von Schuldverschreibungen einwerben.“

Nach Einschätzung des Kapitalmarktrechtlers beginnt das rechtswidrige Vorgehen Griechenlands bei der Bevorzugung einzelner Schuldverschreibungsinhaber, wie etwa der EZB im Vorfeld des Zwangsumtauschs. Es setzt sich in der eigenmächtigen Änderung der Anleihebedingungen fort und endet vorläufig in der übermäßigen Reduzierung des Nominalbetrags und der exzessiven Stückelung der Ersatzpapiere. „Griechenland ist geradezu ein Paradebeispiel für einen Fall, in dem jedes rechtliche Ziel und Maß vollständig ignoriert und durch ein vordergründig günstiges, wirtschaftliches Ergebnis ersetzt wird. Dabei hat sich normalerweise das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu bewegen. Andernfalls hat das Ergebnis nämlich keinen Bestand. Nur so kann eine Rechtsordnung funktionieren.“ so Braun.

Derzeit erarbeitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB eine Strategie für die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen den Staat Griechenland. Ziel ist, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken und anschließend auf gegebenenfalls in der Bundesrepublik vorhandenes Vermögen zuzugreifen. Nach Einschätzung der Kanzlei sollte in den allermeisten Fällen ein Gerichtsstand in Deutschland und die Anwendung deutschen Rechts in Betracht kommen. Auch die Zwangsvollstreckung sollte, anders als etwa im Fall Argentinien, realistische Aussichten auf Erfolg haben, weil der Staat Griechenland über deutlich mehr Vermögenswerte in Europa verfügt, als Argentinien.

Betroffene Anleger sollten zur Wahrung ihrer Rechte deshalb einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt mit der abschließenden Prüfung beauftragen.

Quelle: News4Press

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