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Entschädigung bei Mobbing

Archivmeldung vom 28.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach einer zwischenzeitlich weit verbreiteten Definition ist unter „Mobbing“ das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen.

Anfeindungen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 1997).

„Mobbing“ ist dann anzunehmen, wenn es sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und in einander übergreifende Verhaltensweisen handelt, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.

Mobbt der Boss den Mitarbeiter, so kann man das „Bossing“ nennen. Zu dieser Kategorie von Psychoterror von oben sollen nach wissenschaftlichen Studien 40 % aller Mobbingfälle in deutschen Betrieben gehören. Dagegen wird nur in 2 % ein Vorgesetzter von seinen Untergebenen gemobbt, sog. „Stuffing“.

Die zentrale Fragestellung vor Gericht ist und bleibt, wie sich „Mobbing“ darlegen und beweisen lässt. Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt erfüllt die Voraussetzungen des „Mobbing“. Arbeiten Menschen zusammen, so sind Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar und nicht jede arbeitsrechtliche Sanktion des Vorgesetzten stellt ein „Bossing“ dar - auch wenn sich der betroffene Mitarbeiter hierdurch verletzt fühlt, denn auf die subjektiven Empfindungen des Betroffenen kommt es nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn die arbeitsrechtliche Sanktion einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Denn „Mobbing“ ist ein schuldhaftes Verhalten und ein solches schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der jeweiligen Maßnahme erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können.

Der Entschädigungsanspruch (Schmerzensgeld) setzt weiter voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Rechtsgutsverletzung und den eingetretenen Schaden hat der Kläger zu tragen, ebenso wie die Rechtswidrigkeit der Verletzung.

Quelle: Rechtsanwälte Leipold & Coll.


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