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VIP 4-Fonds: Grundsatzurteil zur Haftung der HypoVereinsbank AG

Archivmeldung vom 23.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Am 15.01.2008 (Az.: 4 O 16537/06) hat das Landgericht München I die HypoVereinsbank AG bundesweit erstmals im Zusammenhang mit dem VIP 4-Medienfonds zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Der von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertretene Anleger hatte sich mit 60.000 Euro am VIP 4-Fonds beteiligt. Das Landgericht München I hat die HypoVer-einsbank AG nicht nur zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt (die genaue Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird gesondert bestimmt), sondern darüber hinaus entschieden, dass der HypoVereinsbank AG keine Ansprüche aus dem obligatorischen Darlehen, das der Teilfinanzierung der Fondsanteile diente, zustehen. Zudem hat die HypoVereinsbank AG den Anleger von allen weiteren zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Fondsbeteiligung freizustellen.

Nach Angaben der HypoVereinsbank AG im Musterverfahren zu VIP 4 dürften bereits rund 500 Klageverfahren gegen die HypoVereinsbank AG anhängig sein. Allein die Kanzlei Kälberer & Tittel vertritt 110 Kläger. Für die HypoVereinsbank AG kann das Urteil noch weit schlimmere Folgen haben:

"VIP 4 war für die HypoVereinsbank AG und die Initiatoren geradezu ein Goldesel, für die Anleger hingegen eine wirtschaftliche und steuerliche Katastrophe. Nach dem Urteil des Landgerichts München muss die HypoVereinsbank AG nun statt mit hohen Millionengewinnen mit einem potentiellen Haftungsvolumen von mehr als 420 Millionen Euro rechnen", erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer.

Die Urteilsbegründung des Landgerichts München liegt noch nicht vor. "Entscheidend dürfte gewesen sein, dass die HypoVereinsbank AG ihre Rolle als bloße Kreditgeberin überschritten hat und deshalb die Anleger ordnungsgemäß hätte aufklären müssen", vermutet Rechtsanwalt Kälberer.

Anleger hatten in den angeblichen "Garantiefonds" VIP 4 investiert, weil die HypoVereinsbank AG den Anteil nicht nur zu 45,5 % finanzierte, sondern vor allem als deutsche Großbank für die vermeintliche Sicherheit des angeblichen Garantiefonds stand. Schon die Bezeichnung als "Garantiefonds" ist nach Ansicht der Kanzlei Kälberer & Tittel eine ausgesprochene Irreführung und Ausdruck einer geplanten und systematischen Anlegerschädigung.

Zu keinem Zeitpunkt war das Geld der Anleger durch eine echte Kapitalgarantie gesichert. Es gab lediglich eine sog. Schuldübernahme durch die HypoVereinsbank AG. Als Entgelt erhielt die HypoVereinsbank AG vorab eine Zahlung von ca. 70 % des gesamten Fondskapitals. Der Löwenanteil der Anlegergelder wurde so direkt an die HypoVereinsbank AG weitergeleitet. Dies wird im Emissionsprospekt bezeichnenderweise verschwiegen.

"Anstatt wie versprochen in Filme zu investieren, wurde bei VIP 4 bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem Großteil der Anlegergelder eine völlig unsinnige Investition bei der HypoVereinsbank AG getätigt. Kein Anleger hätte freiwillig 45,5 % der Anlagesumme zu einem Nominalzins von 7,45 % p.a. als Kredit aufgenommen, das geliehene Geld dann bei der gleichen Bank wieder festverzinslich zu ca. 4 % p.a. angelegt und hierfür auch noch Kosten in Höhe von 17,8 % in Kauf genommen. VIP 4 konnte also nur Erfolg haben, wenn diese wirtschaftlichen Zusammenhänge verschwiegen bzw. verschleiert wurden", kritisiert Rechtsanwalt Kälberer das Anlagemodell.

Auch die von der HypoVereinsbank AG erklärte Schuldübernahme von 115 % des Nominalkapitals, mit der im Emissionsprospekt geworben wurde, suggerierte den Anlegern eine trügerische Sicherheit: Tatsächlich ist das Eigenkapital der Anleger bestenfalls mit 35 % des Nominalkapitals über die Schuldübernahme besichert. Zwar hat danach die HypoVereinsbank AG im Jahr 2014 115 % des Nominalkapitals an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Der überwiegende Teil von rund 80 % des Nominalkapitals muss aber zur Tilgung des obligatorischen Kredites und Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen verwendet werden. Ob die verbleibenden 35 % des Nominalkapitals jemals tatsächlich bei den Anlegern ankommen werden, ist angesichts der Pannenserie bei der Fondsgeschäftsführung mehr als ungewiss.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Quelle: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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