Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Berichte Wirtschaft Mehr Schutz vor zahlungsunwilligen Auftraggebern

Mehr Schutz vor zahlungsunwilligen Auftraggebern

Archivmeldung vom 07.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Am 1. Januar 2009 ist das geänderte Gesetz zur besseren Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) in Kraft getreten. Die Zahlungsmoral von Auftraggebern zu verbessern ist Ziel des Gesetzes.

Vor allem Handwerksbetriebe im Bausektor sollen ihre Lohnansprüche effektiv sichern können, falls Auftraggeber die Abnahme verweigern oder vermeintliche Mängel beanstanden, um nicht zahlen zu müssen – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel ist spezialisiert auf Forderungsmanagement und sieht in dem neuen Gesetz ein sinnvolles Instrument zur Durchsetzung von Forderungen, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

Vor allem Handwerksbetriebe im Baubereich schützt das neue Gesetz nach Meinung der Spezialisten von Auer Witte Thiel effektiver vor der schlechten Zahlungsmoral von Auftraggebern. Forderungsausfälle, so die Erfahrung von Auer Witte Thiel, sind ein wichtiger Grund für viele Insolvenzen in der Baubranche. Die Experten von Auer Witte Thiel stellen die wichtigsten Änderungen des Forderungssicherungsgesetzes vor:
Die wichtigste Änderung ist den Anwälten Auer Witte Thiel zufolge, dass bei Problemen Vertragsinhalte ab sofort kontrolliert werden können. Bauunternehmer können sich jetzt nicht mehr auf bestimmte Vertragsregelungen in der VOB/B („Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“) berufen, wenn diese „als Ganzes“ vereinbart wurden und sich später als unwirksam herausstellen. Früher war keine Kontrolle der Vertragsinhalte möglich, wenn sie „als Ganzes“ vereinbart wurden. Dieses Privileg der VOB/B wurde jetzt bei Bauverträgen mit privaten Bauherren gekippt (BGH, Az.: VII ZR 55/08). Klauseln in der VOB/B sind danach unwirksam, die beispielsweise kürzere Gewährleistungsfristen von vier oder sogar nur zwei Jahren vorsehen – für VOB-Verträge mit Verbrauchern gilt stattdessen eine gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, solange nicht ein individuell geschlossener Vertrag eine andere Regelung vorsieht. Bei Verträgen mit anderen Unternehmern und der öffentlichen Hand bleibt alles beim Alten.

Ein weiterer Vorteil für z. B. Handwerksbetriebe ist laut Auer Witte Thiel der höhere Anspruch auf Abschlagszahlungen. Mit dem neuen Forderungssicherungsgesetz können Handwerker nach § 632a BGB eine Abschlagszahlung verlangen, wenn eine selbständig abrechenbare Leistung erbracht wurde – ist der Kunde auch hier ein Verbraucher, muss der Handwerker ihm aber eine Vertragserfüllungssicherheit von fünf Prozent der Auftragssumme stellen.

Auer Witte Thiel sieht in dem neuen Gesetz auch eine Stärkung des Subunternehmers. Dieser kann zukünftig schon früher Zahlungen verlangen, nämlich wenn der Hauptunternehmer seine Vergütung zumindest teilweise vom Bauherrn erhalten hat oder wenn der Bauherr das Werk bereits abgenommen hat.
Die Rechtsanwaltskanzlei für Forderungsmanagement Auer Witte Thiel hält die so genannte „Durchgriffsfälligkeit“ (§ 641, Abs. 2 BGB) ebenfalls für einen wichtigen Punkt in dem neuen Gesetz: Hier kann der Auftragnehmer auch dann eine Zahlung verlangen, wenn er seinem Auftraggeber erfolglos eine Frist dafür gesetzt hat, ihn über die Abnahme oder über Zahlungen des Bauherrn zu informieren.

Laut Auer Witte Thiel ist eine weitere Verbesserung für den Auftragnehmer, zum Beispiel einen Handwerksbetrieb, die deutliche Senkung des Druckzuschlags – der Auftraggeber kann bei einer Reklamation nur noch das Doppelte der Kosten als „Druckzuschlag“ für Mängelbeseitigung einbehalten und nicht mehr das Dreifache wie bisher (§ 641 Abs. 3 BGB). Außerdem kann der Auftragnehmer ab 1. Januar 2009 seinen Anspruch auf Sicherheitsleistungen einklagen. Dem Unternehmer steht nämlich ab jetzt eine Vergütung für Leistungen zu, die nicht mehr erbracht wurden. Die Höhe dieser Vergütung beträgt fünf Prozent vom angenommenen erwarteten Gewinn, wobei er auch eine höhere Vergütung nachweisen darf. Für die Experten von Auer Witte Thiel ein weiterer Vorteil des neuen Forderungssicherungsgesetzes, da bislang der Unternehmer den durch die Kündigung entgangenen Gewinn immer darlegen und beweisen musste, was oft schwierig war.

Schließlich sieht Auer Witte Thiel durch die neue Baugeld-Verwendungspflicht in der „Vertragskette“ zwischen dem Bauherrn, dem Generalunternehmer sowie verschiedenen Nachunternehmern die jeweiligen Unternehmer besser geschützt (§ 1 BauFordSiG). So können Nachunternehmer zukünftig die verantwortlichen Organe eines Auftraggebers, also z.B. Geschäftsführer oder Prokuristen, persönlich wegen ausgefallener Zahlungen in Anspruch nehmen. Das Fazit der Fachanwälte von Auer Witte Thiel: Das geänderte Forderungssicherungsgesetz stärkt den Auftragnehmer.

Quelle: Auer Witte Thiel

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte herold in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige