Geschlossene Fonds - Treuhandgesellschafter haften nicht für Bankkredite der Fonds
Archivmeldung vom 25.03.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Zahl geschlossener Fonds, die ihre Verbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Banken nicht mehr bedienen können, wächst ständig weiter an. Immer häufiger versuchen die Kreditinstitute daher, die Ansprüche gegen die Fondsgesellschaften unmittelbar gegenüber den Anlegern durchzusetzen.
In Bezug auf Gesellschafter, die nicht unmittelbar sondern über so
genannte Treuhänder an den Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Offenen
Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt sind, hat die Rechtsprechung der
vergangenen Monate eine Haftung der Anleger abgelehnt, wie BSZ® e.V.
-Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der Kanzlei Witt Nittel,
Rechtsanwälte in Heidelberg mitteilte.
So entschied das OLG Karlsruhe vor einigen Monaten in einem von Witt Nittel, Rechtsanwälte geführten Verfahren, dass der an einem HAT-Fonds (HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden GbR) über einen Treuhänder beteiligte Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds gegenüber der Societé Générale haftet. (Urteil vom 4. September 2007 – Az. 17 U 34/06)
Das OLG Nürnberg und das OLG München haben nunmehr in gleichem Sinn für Anleger eines Fonds in der Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) entschieden. In letzterem Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit, der gegen einen Gesellschafter eines AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds geführt wurde. Das OLG München hat in seinem Urteil eine Haftung eines Gesellschafters für Bankverbindlichkeiten des Fonds verneint, der dem Fonds nur indirekt über den Treuhänder B.O.G.E.N. beigetreten waren. Diese haften gegenüber den Gläubigern der OHG, also auch den finanzierenden Banken, nicht. Die Treuhänderin darf eventuell im Innenverhältnis zu den Anlegern/Treugebern bestehende Ansprüche auch nicht an Dritte abtreten.
Auch bei Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) dürfte
die nur treuhänderische Beteiligung von Anlegern nach Ansicht von BSZ®
e.V. -Vertrauensanwalt Nittel im Insolvenzfall Vorteile für die Anleger
bringen. Viele dieser Gesellschaften haben Ausschüttungen an die
Anleger geleistet, die nicht von Gewinnen gedeckt waren. Dies führte zu
einem Wideraufleben der Verpflichtung zur Leistung der Einlage, das
heißt, dass die Ausschüttungen im Falle der Insolvenz vom Anleger an
die Gesellschaft zurückzuzahlen sind. Allerdings gilt dies nur für den
Treuhänder, der unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein
Anspruch der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung
von Ausschüttungen gegenüber den treuhänderisch beteiligten Anlegern
dürfte auch dann nicht bestehen.
Anleger die sich Forderungen von Gläubigern der Fondsgesellschaft, wie beispielsweise finanzierenden Banken, oder aber des Insolvenzverwalters gegenübersehen, sollten unbedingt den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen.
Quelle: BSZ® e.V.