Künstlersozialabgabe: Zahlreiche Verbände betroffen
Archivmeldung vom 10.11.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.11.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWie der Verbändereport bereits in seiner Ausgabe 5/2007 ausführlich berichtete, hat die Deutsche Rentenversicherung die Prüfung der Künstlersozialabgabenpflicht übernommen. Die Folge: in den letzten Wochen erhielten nicht nur tausende von Unternehmen sondern auch viele Verbands-Geschäftsstellen Post von der Deutschen Rentenversicherung.
Der Brief enthielt die Aufforderung, Auskunft
über die Auftragsvergabe an freie Künstler und Publizisten zur
Feststellung der Beitragshöhe an die Künstlersozialkasse zu geben.
Die Künstlersozialkasse (KSK) führt auf ihrer Website
www.kuenstlersozialkasse.de zur Abgabenpflicht von Vereinen aus: "Für
die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter)
gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und
Umfang, in dem Aufträge an externe selbstständige Künstler und
Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht
nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit
Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein
Unkostenbeitrag. In der Regel werden Aufträge an selbstständige
Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr
als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird keine
Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die meisten
"nicht kommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Das gilt
vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester,
Amateurtheater und z.T. auch für Karnevalsvereine."
Inwiefern Verbände tatsächlich betroffen sind, kann nur im
Einzelfall eindeutig geklärt werden. Nach Ansicht des Experten für
Fragen der Künstlersozialabgabe, dem Kieler Rechtsanwalt Andri
Jürgensen, kann bereits die eigene Öffentlichkeitsarbeit die
Abgabepflicht auslösen. Abgabepflichtig sind nach § 24 KSVG
(Künstlersozialversicherungsgesetz) alle Unternehmen und
Institutionen, die typischerweise die Werke und Leistungen freier
Künstler oder Publizisten verwerten oder die an sie sonst regelmäßig
Aufträge vergeben. Dazu gehören beispielsweise Bühnen, Verlage,
Filmproduktionsfirmen, Radiosender und Museen, aber auch
Werbeagenturen. Die größte Gruppe aber werden in absehbarer Zeit die
so genannten Eigenwerber darstellen. Dies sind alle Unternehmen und
Einrichtungen, die für ihre eigenen Produkte oder ihre Zwecke Werbung
betreiben.
Welche Abgaben hier fällig werden können, zeigt das folgende
Rechenbeispiel: Ein Verband hat diverse Werbemaßnahmen in Auftrag
gegeben und die Herstellung der Verbandszeitschrift komplett an ein
Redaktionsbüro ausgelagert. Der Werbe-GbR werden 20.000 Euro gezahlt,
für die Herstellung der Zeitschrift durch das Redaktionsbüro werden
insgesamt 50.000 Euro aufgewendet. Die Gesamtsumme im Jahr 2007
beläuft sich dann auf 70.000 Euro. Bei einem Abgabesatz von 5,1
Prozent errechnet sich somit eine Abgabeschuld von 70.000 Euro x 5,1
Prozent = 3.570 Euro, die an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten
sind. Nicht eindeutig festgelegt ist jedoch die Definition einer
"künstlerischen Leistung". Sind beispielsweise für den reinen Satz
einer Verbands-Broschüre oder einer Mitgliederzeitschrift bereits
Beiträge an die KSK fällig?
Vorsorge lohnt sich, denn das Erwachen kann böse sein: Finden
Künstlersozialkasse oder Rentenversicherung einen abgabepflichtigen
Verwerter, der sich noch nicht gemeldet hat, erhebt sie die
Künstlersozialabgabe rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Die
Rückforderungen können dabei durchaus fünfstellige Euro-Beträge
erreichen. Es hilft deshalb nur, sich rechtzeitig zu informieren.
Hinweis: Im Rahmen des 2. Forums für Vereins- und Verbandsrecht (www.forum-verbandsrecht.de) wird das heikle Thema ausführlich im Expertenkreis erörtert!
Quelle: Pressemitteilung Verbändereport - Fachinformationsdienst für die Führungskräfte der Verbände