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Wichtige Fakten zur Endabnahme des Neubaus

Archivmeldung vom 18.08.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.08.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Haus ist fertig und endlich steht der Einzug in das neue Zuhause bevor. Vorab erfolgt aber noch die Abnahme. Oft ist sie die letzte Chance, um Baumängel zu dokumentieren. Als eine der wichtigsten Schritte beim Hausbau kann sie dem Bauherren unter Umständen hohe Folgekosten bescheren, wenn dieser unachtsam ist. "Die Bauabnahme ist ein wichtiger Teil des gesamten Bauvorganges, sowohl für den Bauherren, als auch für den Bauunternehmer. Denn wer das Haus abnimmt, bestätigt dadurch, dass der Bau vertragsgerecht ausgeführt wurde. Daher ist es ratsam sich bei dem Termin Zeit zu lassen und sehr gründlich in jede Ecke zu gucken", erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de.

Denn solange das neue Eigenheim nicht vollständig abgenommen wurde und Mängel entdeckt werden liegt die Beweislast beim Bauunternehmer. Dieser muss im Streitfall darlegen, dass er fehlerfrei und vertragsgemäß gearbeitet hat. "Ich empfehle Kunden bei der Begehung kleinlich und detailversessen zu sein, denn die Dinge, die sie bei der Begehung nicht bemängeln, müssen sie gegebenenfalls selbst nachbessern und aus eigener Tasche zahlen", so Scharfenorth weiter.

Bei größeren Missständen können Kunden die Abnahme auch verweigern, bei kleineren Reparaturarbeiten jedoch nicht. Bei einer Absage gilt: die letzte fällige Zahlung braucht nicht geleistet zu werden, da die vollständige Überweisung oft als rechtsverbindliche Abnahme gewertet wird. Auftretende Mängel sind festzuhalten und müssen unter Angabe einer Frist schriftlich übermittelt werden.

Nach der Abnahme beginnt die Gewährungsfrist

Sobald der Bau abgenommen wurde beginnt die Gewährleistungsfrist. Diese beträgt vier beziehungsweise fünf Jahre. In dieser Zeit müssen Handwerker alle auftretenden Missstände beheben. Die Länge der Gewährleistungszeit hängt davon ab, welche gesetzliche Regelung der Vertragsform zugrunde gelegt wurde: Verträge nach BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) haben eine regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei Verträgen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) beträgt die Frist vier Jahre. Danach kann der Bauherr nur noch in absoluten Ausnahmefällen, wie einer arglistigen Täuschung, seine Gewährleistungsansprüche durchsetzen.

"Ich würde Häuslebauern empfehlen, Fachleute mit ins Boot zu holen und die Endabnahme gemeinsam durchzuführen. Da eine Abnahme immer mit speziellem Wissen zum Thema Bauen verbunden ist, sollten Kunden Sachverständige von Prüforganisationen, ortsansässige Architekten oder Bauingenieure zu Rate ziehen", so Scharfenorth. Es ist vernünftig vor der Endabnahme Kontrollen durchzuführen. Besonders wichtig werden sie, wenn Folgearbeiten etwaige Mängel verdecken könnten. Diese fallen dann oft erst nach der Gewährleistungsfrist auf. Dann muss der Bauherr selbst handeln und sie beheben. Festzuhalten ist, dass Hausbesitzer bereits vor der Abnahmebegehung ihre Baustelle ausführlich begutachten sollten.

Quelle: Baufi24 GmbH (ots)

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