Plötzlich kein Zugriff mehr: Fonds werden eingefroren, wenn Börse dicht macht
Archivmeldung vom 10.05.2022
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićOftmals wird zur Erreichung finanzieller Sparziele die Form von Fonds-Sparen gewählt. Welche Gefahren hinsichtlich der Verfügbarkeit des angesparten Vermögens gegeben sind, soll anhand eines aktuellen Beispiels in diesem Beitrag bewusst gemacht werden. Dies berichten "Die Geldretter" im Magazin "Wochenblick.at".
Weiter berichtet das Magazin: „Börse dicht!“
„Börse dicht: Milliardenschweres Fondsvermögen eingefroren“ titelt die Schlagzeile eines Beitrags von fondsprofessionell.at vom 7.3.2022.
Im Beitrag ist zu lesen:
„Im Osten Europas herrscht Krieg, an den Börsen in Moskau und Kiew findet deshalb kein Aktienhandel statt. Das trifft rund 50 Publikumsfonds, die in Deutschland oder Österreich zum Vertrieb zugelassen sind. Wegen des Kriegs in der Ukraine ist für europäische Aktienfonds im Wert von mindestens 5,7 Milliarden Euro derzeit keine Anteilsrücknahme oder -ausgabe möglich.“
Und eine Ausnahmesituation mit Aussetzen des Handels an den Börsen kann über Nacht entstehen. Die Folgen für die Anteilsbesitzer von Fonds sind dementsprechend unangenehm. Wenn genau zu einem solchen Zeitpunkt Liquidität benötigt wird, hat man schlechte Karten.
Wir verweisen an dieser Stelle auch auf unser Video!
Längere Rücknahmefristen
Welche Regelung hat der Deutsche Gesetzgeber im Jahr 2020 eingeführt? Im Kapitalanlagegesetzbuch wurden Bestimmungen hinsichtlich der Rücknahme von Anteilen aufgenommen.
So findet sich im § 98 (1a) folgende Regelung:
In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf.
Rücknahmebeschränkungen
Im § 98 (1b) ist zu lesen:
In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern.
Swing Pricing
Der § 71 (3) sieht vor: Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.
Was ist unter Swing Pricing zu verstehen?
Swing Pricing beabsichtigt die Auswirkungen von kurzfristig hohen Anteilscheinrückgaben auf den Fonds zu mindern. Bei hohen Überschüssen an Anteilscheinrückgaben müssten im Fonds Wertpapiere verkauft werden um allfällige Anlagekriterien weiterhin einzuhalten. Bei Verkäufen in wenig liquiden Märkten könnten hohe Transaktionskosten entstehen, die zu Lasten des Fondsvermögens gehen. Durch Swing Pricing können diese Kosten denjenigen Anlegern zugeordnet werden, die diese Kosten verursacht haben. Der Swing Faktor reduziert den Rückgabepreis. Die Differenz fließt dem Fonds zur Kompensation der Transaktionskosten als Ertrag zu.
Immobilien-Investmentfonds
In Österreich findet sich bezüglich der Auszahlung von Anteilen eine ähnliche Regelung im Immobilien-Investmentfondsgesetz im § 11 (1) lautet:
Für die Auszahlung von Anteilen an einem Immobilienfonds hat der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung abzugeben. Der Anteilinhaber hat dabei nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückgabeerklärung den von der Auszahlung betroffenen Bestand an Anteilen mindestens zwölf Monate durchgehend gehalten hat. Dem Anteilinhaber ist gegen termingerechte Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten zu bestimmten Rückgabeterminen der Anteil des Anteilinhabers aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Rückgabetermine sind von der Kapitalgesellschaft für Immobilien zumindest vierteljährlich vorzusehen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen, insbesondere die Rückgabetermine, sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen.
Im Absatz 2 ist festgehalten:
Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn die Bankguthaben und der Erlös gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf einer in den Fondsbestimmungen festgelegten Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, die Mittel nicht aus, so sind Vermögenswerte des Immobilienfonds zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögenswerte zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteilscheines zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Fondsbestimmungen auf zwei Jahre verlängert werden.
Das Problem: Unbestimmtheiten beim Verkauf von Fondsanteilen
Worin bestehen nun die Probleme beim Verkauf von Investmentfonds? Durch die neuen Regelungen bestehen zunehmend Unbestimmtheiten beim Verkauf von Fondsanteilen. Grundsätzlich besteht kein Zugriff auf das Fondsvermögen bei Börsenschließung und Aussetzen des Handels.
Einschränkungen in der Möglichkeit der Veräußerbarkeit von Fonds durch
- längere Rücknahmefristen
- Rücknahmebeschränkungen
- Preisanpassungen bei hohen Anteilscheingeschäften.
Im schlimmsten Fall können Fondsanteile bei Kurseinbrüchen nicht verkauft werden.
Die Lösung
Wie sollte eine sinnvolle Vermögensaufteilung aussehen? In wirtschaftlich normalen Zeiten empfiehlt sich Liquidität in der Größenordnung von 10 – 20 % des Portfolios in Barvermögen und/oder Bankguthaben zu besitzen. 80 – 90 % des Vermögens sollten in gleichen Anteilen in festverzinslichen Anlageformen, Aktien/Fonds, Immobilien und Edelmetallen veranlagt sein.
Das restliche Vermögen kann einen Umfang bis 10 % besitzen und in Beteiligungen, Zertifikaten, Kunst und besonderen Sachwerten veranlagt sein. Bei bevorstehenden Krisenzeiten sollten die Anteile situativ verändert werden. Es empfiehlt sich jedenfalls zu Gunsten von Liquidität umzuschichten, denn in der Krise heißt es „Cash is King“. Der Expertenrat sieht vor, dass der Anteil an geeigneten Edelmetallen auf 75 – 90 % gesteigert werden sollte.
Sehen Sie auch unser Video: „Die Immobilienblase steht vor der Tür – wann platzt sie?“ an.
Was bleibt zu tun?
Prüfen Sie bestehende Veranlagungen auf ihre Gefährdung hinsichtlich möglicher bevorstehender Turbulenzen des aktuellen Finanzsystems! Schichten Sie gefährdete Vermögenswerte Ihres Portfolios in enteignungsgeschützte, kleinteilige Sachwerte um! Wählen Sie solche physischen Sachwerte als Veranlagung, die sich sowohl für wirtschaftlich gute Zeiten als auch für Krisenzeiten eignen!
Beratung macht sich bezahlt!
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Quelle: Wochenblick / diegeldretter