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Produkte aus Industriehanf sind keine Drogen und keine Medikamente

Archivmeldung vom 06.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Hanf: Eine vielseitige Nutz- und Heilpflanze kehrt zurück - auch nach Deutschland
Hanf: Eine vielseitige Nutz- und Heilpflanze kehrt zurück - auch nach Deutschland

Bild: NicoLeHe / pixelio.de

Industrieller Hanf unterliegt nach Auffassung der European Industrial Hemp Association (EIHA) nicht der internationalen Kontrolle für Drogen gemäß der Single Convention C61 der UNO.

Das Positionspapier der EIHA liefert eindeutige Belege dafür, dass Industriehanf nicht in den Anwendungsbereich des internationalen Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel (Single Convention on Narcotic Drugs - kurz C61) von 1961 fällt. Tatsächlich wurde der Industriehanf hier und auch in den ergänzenden Protokollen von 1972 nie aufgeführt.

Aus Sicht der EIHA ist die Suchtstoffkommission als das zentrale Gremium für die Drogenpolitik der UNO (Commission on Narcotic Drugs - kurz CND) damit gar nicht für die Einstufung von Industriehanf als potenzieller Suchtstoff autorisiert. Das internationale Vertragswerk C61 bildet bis heute die Grundlage für die weltweite Drogenkontrolle. Cannabis wird in C61 als "Blüte der Fruchtstände" definiert - Samen und Blätter sowie alle daraus abgeleiteten Folgeprodukte sind demnach weder als Drogen noch als Medikamente einzustufen.

Hanfprodukte, die aus "blühenden und fruchttragenden Spitzen" von Cannabis-sativa-Pflanzen gewonnen werden, sollten auch auf der Grundlage von Artikel 2(9) als ausgenommen betrachtet werden. Der Artikel schließt den Gebrauch von Drogen in industriellen Bereichen für nicht medizinische und nicht wissenschaftliche Zwecke vom Anwendungsbereich der internationalen Kontrolle aus. Solange die blühenden und fruchttragenden Spitzen zur Gewinnung von Hanfprodukten und nicht berauschenden Substanzen verwendet werden, fallen sie nicht unter die Regelungen des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel.

Die EIHA fordert deshalb eine eindeutige Definition des industriellen Hanfs als eine "Cannabispflanze mit niedrigem THC-Gehalt, die speziell für die industrielle Verwendung ihrer nicht toxikologischen Folgeprodukte angebaut wird". Im Umkehrschluss sollen Hanfprodukte und -extrakte als "nicht toxikologische Produkte oder Zubereitungen aus Cannabispflanzen mit niedrigem THC-Gehalt, die speziell für industrielle Zwecke angebaut wurden", definiert werden.

Weder im Bereich der Kosmetik noch bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln sollte es Einschränkungen für Industriehanf geben. "Ein Verweis auf die Single Convention zwecks Rechtfertigung einer leider immer noch stattfindenden Hexenjagd auf Hanfprodukte ist absurd und entbehrt jeder Grundlage", so Daniel Kruse, Präsident der EIHA.

"Angesichts der enormen globalen Marktentwicklungen unserer Produkte muss der Industriehanf endlich entkriminalisiert und seiner Bedeutung als landwirtschaftliches Produkt und wertvolle Industriepflanze gerecht werden", führt Lorenza Romanese, Geschäftsführerin der EIHA, aus. "Industrielle Hanfprodukte sind weder Drogen oder Medikamente, noch führen sie zu Missbrauch oder Abhängigkeit."

Quelle: European Industrial Hemp Association (EIHA) (ots)


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