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Wie in einer Diktatur: So drängt Bildungsdirektion Oberösterreichs Lehrer zur Corona-Politik - 42-seitiges Konvolut

Archivmeldung vom 20.07.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.07.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Collage WB Freepik /WB / Eigenes Werk
Bild: Collage WB Freepik /WB / Eigenes Werk

Das 42-seitige Konvolut der Bildungsdirektion OÖ ist voll von Manipulation, Indoktrination und Anstiftung der Lehrer. Man braucht sich nun nicht mehr zu wundern, weshalb die meisten Lehrer und Schulleiter Anordnungen nicht hinterfragen, sondern einfach befolgen. In gutem Glauben kommen sie auf Anleitung rechtswidrigen Befehlen nach. Dass Beamte die Pflicht zur Remonstration haben, das findet sich im erschütternden Regelwerk freilich nicht. Dies berichtet das Magazin "Wochenblick.at".

Weiter berichtet das Magazin: "Die Seiten 27 und 28 behandeln ganz klar die vorgegebene Vorgehensweise an Schulen. Lehrer und Schulleiter haben ihre eigenen Bedenken und die der Eltern, sowie Schreiben und Hinweise auf Rechtswidrigkeit der Verordnungen zu ignorieren – diese würden lediglich der Verunsicherung dienen.

Bedenken dienen nur der Verunsicherung des Schulsystems

Beispiele aus den Seiten 27 und 28 – Auszug:

Wie soll mit Schreiben/E-Mails von „Das Volk“ und/oder Konstantin Haslauer bzw. Schreiben/E-Mails mit dem Betreff „Verfassungsgerichtshof“ umgegangen werden? (Anm.: Ja, der entschiedene Kritiker ist tatsächlich namentlich in dem haarsträubenden Konvolut erwähnt!)

„Wir empfehlen, diese E-Mails und Schreiben zu ignorieren und vor allem nicht inhaltlich darauf einzugehen. Bitte lassen Sie sich davon keinesfalls beunruhigen! Aus unserer Sicht handelt es sich bei diesen Agitationen lediglich um Versuche, Sie und das Schulsystem zu verunsichern, um eigene Vorstellungen, die der gültigen Rechtslage widersprechen, durchzusetzen.

Unabhängig von einer späteren Aufhebung von Regelungen sind Sie dazu verpflichtet, gültige Bestimmungen (egal ob in einer Verordnung oder einem Gesetz) einzuhalten bzw. deren Einhaltung einzufordern. Solange eine Verordnung in Kraft ist, hat man sich an diese zu halten, auch wenn man diese für rechtswidrig halten würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020 unter anderem die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude aufgehoben. Dabei handelte es sich jedoch um Bestimmungen aus einer Verordnung, die im Frühjahr 2020 in Geltung war. Die derzeit gültige C-SchVO 2020/2021 ist davon nicht betroffen und deshalb weiterhin anzuwenden.

Ein etwaiges Haftungsrisiko wie dies in den Schreiben ausgeführt wird, besteht nicht. Ganz im Gegenteil handeln Sie nicht rechtmäßig, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden.“

Warum klärt man Lehrer nicht über Remonstrationspflicht auf?

Der zweite Absatz suggeriert den Lehrern und Schulleitern, sprich den Beamten, ganz klar, dass sie alle Bestimmungen einhalten müssen – unabhängig davon, ob sie diese für rechtswidrig halten. Auch wird ihnen mitgeteilt, dass sie rechtwidrig handeln würden, sollten sie diese Bestimmungen nicht einhalten. Dem widerspricht eindeutig die gültige Rechtslage in Österreich. Das österreichische Beamtendienstrechtsgesetz (BdG) und auch das Oö Landesbeamtengesetz (Oö LbG) enthalten beide den Paragraphen „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten“ – landläufig bekannt als Remonstrationspflicht!

Jeder Beamte ist dazu verpflichtet seine Bedenken bei rechtswidrigen Weisungen, strafrechtlich und auch aus anderen Gründen, seinem Vorgesetzten kundzutun. Der Vorgesetzte müsste diese Weisung, außer bei Gefahr im Verzuge, dann schriftlich erteilen – andernfalls gilt sie als zurückgezogen.

Remonstrationspflicht im Beamtendienstrechtsgesetz

Dazu § 44 BdG, speziell Abs. 2 und 3:

„§ 44 BdG (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

Remonstrationspflicht im Oö Landesbeamtengesetz

Und § 47 Oö LbG ebenso speziell Abs. 2 und 3:

„§ 47 Oö LbG (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.“

Wer muss am Ende den Kopf hinhalten?

Dass Beamte böswillig, ja sogar mit Vorsatz in diese Zwickmühle gebracht werden, ist mehr als bedenklich und sollte jedem Lehrer und Schulleiter wirklich zu denken geben. Sie werden dazu angestiftet, allenfalls sogar rechtswidrige Anordnungen umzusetzen. Ob es sich hierbei gar um Anstiftung zum Amtsmissbrauch handeln könnte, sollte jedenfalls rechtlich geklärt werden. Wer wird am Ende übrigbleiben, die Verantwortung tragen – die anordnende Behörde oder das ausführende Organ?"

Quelle: Wochenblick

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