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Die häufigsten Renten-Irrtümer (Teil 2)

Archivmeldung vom 30.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Über die Rente wird in Deutschland viel geredet: Ist sie sicher, steigt sie oder nicht und wann darf man überhaupt in Rente gehen? All diese Dinge gehen jeden an und sind wichtig für die persönliche Lebensplanung.

Allerdings hört man auch immer wieder Märchen über die gesetzliche Rentenversicherung. Eines davon besagt, dass alle jetzt bis 67 Jahre arbeiten müssen. Warum das nicht stimmt, das weiß Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

"Das hört man zwar oft, ist aber falsch. Richtig ist: Erst ab dem Geburtsjahrgang 1964 muss man bis 67 Jahre arbeiten. Wer bis 1946 geboren ist, ist von den Gesetzesänderungen überhaupt nicht betroffen. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze dann stufenweise angehoben. Die Altersgrenze wird dabei sehr behutsam von 65 auf 67 Jahre heraufgesetzt. Und mit Abschlägen ist auch weiterhin ein etwas früherer Rentenbeginn möglich."

Ein weiteres Gerücht ist, dass man mit 60 in Rente gehen kann, wenn man 45 Jahre geklebt hat. Doch auch das stimmt nicht:

"Nein, durch das neue "Altersgrenzenanpassungsgesetz" ist zwar eine besondere Wartezeit von 45 Jahren eingeführt worden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente ist aber, dass man 65 Jahre alt ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Bei diesen besonders langjährig Versicherten findet keine Anhebung auf das 67. Lebensjahr statt. Zu den 45 Jahren zählen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Es zählen aber keine Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II  bezogen hat. Auch die Wartezeitmonate, die man durch einen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, rechnen nicht mit."

Außerdem wird behauptet, dass man überhaupt erst eine Rente bekommt, wenn man 15 Jahre geklebt hat. Auch falsch, sagt der Rentenexperte

"Das stimmt schon lange nicht mehr. Richtig ist: Seit 1984 ist für einen Rentenanspruch ab dem 65. Lebensjahr nur noch eine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich. Die kann man mit Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, erfüllen."

Übrigens: In allen bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen wird kostenlose und individuelle Hilfe in allen Fragen rund um die Rente oder Altersvorsorge angeboten. Den schnellsten Weg zu den Ansprechpartnern bietet die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de. Für weitere Fragen stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 zur Verfügung.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

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