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War die Räumung des Königreich Deutschlands illegal?

Archivmeldung vom 30.11.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.11.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gericht bestätigt: Räumung des Königreich Deutschlands war illegal!
Gericht bestätigt: Räumung des Königreich Deutschlands war illegal!

Bild: Königreich Deutschland /Ott

Auf der Internetseite des Königreich Deutschlands findet sich nachfolgender Bericht über das kürzlich ergangene Urteil des Landgericht Dessau-Roßlau. In dem es um die Klage gegen die im Mai 2017 durchgeführte "einstweilige Zwangsräumung" des Staatsgeländes geht. Demnach sei jetzt diese Zwangsräumung am 16. November 2017 durch das Gericht nachträglich als illegal bestätigt worden.

Auf der Webseite heißt es dazu: "Jetzt haben wir es schwarz auf weiß: Die Räumung durch den Abwickler der BaFin war rechtswidrig!

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat in seinem Urteil vom 16. November 2017 die einstweilige Verfügung gegen alle Bewohner des Geländes in Apollensdorf, die in Widerspruch gegangen sind, aufgehoben."

Weiter ist als Erklärung inkl. der Vorgeschichte im Beitrag des Königreich Deutschlands zu lesen:

"Der Verein Ganzheitliche Wege e.V. war der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Geländes in Apollensdorf. Die BaFin hatte einen Abwickler eingesetzt, der das Eigentum des Vereins veräußern sollte. Allerdings gab es zu keinem Zeitpunkt eine Rechtmäßigkeit, das Gebäude im Heuweg 16 als leerstehend zu verkaufen, da dort Menschen mit gültigen Mietverträgen lebten.

Der Abwickler gab im April 2017 an, einen Käufer gefunden zu haben, der das Gelände geräumt erwerben wollte, um dort seine Erntehelfer unterzubringen.

Räumung und einstweilige Verfügung

Am 15. Mai 2017 haben sich rund um das Gelände in Apollensdorf über 100 vermummte und schwer bewaffnete Polizisten versammelt. Die einstweilige Verfügung wurde vom Gerichtsvollzieher an Martin Schulz übergeben, woraufhin dieser anbot, die Haus- und Wohnungstüren zu den jeweiligen Räumlichkeiten aufzuschließen. Währenddessen verschafften sich die Polizisten gewaltsam Zugang zu dem Gelände und brachen alle Türen auf - ungeachtet vorgelegter bestehender Mietverträge. Nachdem bereits großer Schaden angerichtet wurde, überreichte der Gerichtsvollzieher weitere Ausfertigungen der einstweiligen Verfügung an anwesende Bewohner. Die Verfügungen waren nicht adressiert; sie befanden sich in Umschlägen, an die teils noch vor Ort provisorisch ein Klebezettel geheftet / der jeweilige Name des Bewohners nachträglich handschriftlich hinzugefügt wurde. Zuletzt verließen die Bewohner das Gelände unter Androhung von roher Gewalt. 

Hier gibt es weitere Informationen zur Räumung.

Dank der Hilfe unserer Unterstützer konnten wir die 6.500 Euro Anwaltskosten für einen Widerspruch der Bewohner gegen die einstweilige Verfügung investieren. Dafür möchten wir den Unterstützern an dieser Stelle nochmals herzlich danken!

Das Urteil

Deutlich weist das Landgericht Dessau darauf hin, daß zu keinem Zeitpunkt eine Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung bestanden hat. Der Abwickler verfängt sich in seinen eigenen Widersprüchen. Er gab an, erst durch einen Zeitungsartikel im „Stern“ erfahren zu haben, daß Apollensdorf bewohnt gewesen sei. Tatsächlich hatte er laut Urteil „von Beginn an Kenntnis über eine Wohnnutzung gehabt“ und dies bereits zuvor „selbst in einer Zeugenaussage anlässlich des Gerichtsverfahrens gegen Peter Fitzek zum Ausdruck gebracht.“

Kurz nach der Räumung hatte der Abwickler dem Gericht mitgeteilt, daß für ihn der Rechtsstreit erledigt wäre.  Jedoch entschied das Gericht nun: „... vielmehr muss die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen sein.“, was diese laut Urteil von Beginn an nicht war. Die Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch über das Gebäude in Apollensdorf waren nicht gegeben. Es bestand keine verbotene Eigenmacht der Mieter, da ein Teil der Mietverträge schon bestanden hatte, bevor die Abwicklung durch die BaFin verfügt worden war. Auch eine Dringlichkeit der Räumung, die eine einstweilige Verfügung gerechtfertigt hätte, lag nicht vor: „Allein der Umstand, dass plötzlich ein Erwerber zur Verfügung steht, genügt nicht, um  den im ordentlichen Verfahren den Verfügungsbeklagten [die Bewohner] zur Verfügung stehenden  Rechtsschutz entfallen zu lassen.“

Es ist außerdem „der Vortrag des Klägers [Der Abwickler] nicht nachvollziehbar, erst am 13.04.2017  von dieser [Wohn-]Nutzung durch einen Artikel im Magazin „Stern“ erfahren zu haben. Denn der  Verfügungskläger hatte nach eigenem Vortrag bereits anlässlich der Durchsuchung im Jahr 2014  Mietverträge über Wohnräume aufgefunden, die zwingend den Schluss auf eine entsprechende Nutzung  zuließen und seitdem nichts hiergegen unternommen“."

Abschließend wurde das Urteil dem Bericht zugefügt:

Quelle: Königreich Deutschland

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