Vorsicht, wenn die Bank Ihren Trust managed
Archivmeldung vom 17.11.2009
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.11.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDeutsche müssen für Einkommen aus Stiftungen Körperschafts- und Gewerbesteuern bezahlen. Und wenn die Stiftung nicht gemeinnützig ist, fallen auch noch zusätzlich Schenkungssteuern an. Deshalb bieten deutsche Banken ihren vermögenden Kunden gern an, deren Vermögen "steuerneutral" in einen Trust anzulegen. Das geht nur per Vermögensübertragung ins Ausland. Denn Deutschland ist im Gegensatz zur USA, Belize, England, Liechtenstein, Schweiz oder Schottland nicht der Haager Trust Convention von 1984 beigetreten.
Für das deutsche Recht existiert ein Trust gar nicht. Der Unternehmer gibt seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit an einen Treuhänder oder eine Holding ab, bleibt aber an Gewinnen der Holding beteiligt. Das Argument der Vermögensberater: Was nicht existiert, kann nicht besteuert werden.
Man kann also zum Beispiel dem deutschen Recht unterliegende Vermögensgegenstände wie Immobilienvermögen unmittelbar auf einen schottischen Trust übertragen. Vermögensträger wird ein Trustee, ein Treuhänder. Man kann es ihm widerruflich (das Modell heißt Grantor Trust oder auch Revocable Trust) übertragen, dann entfällt die deutsche Schenkungssteuer. Die Gewinne sind allerdings vom Trustee in Schottland zu versteuern.
Das Problem fängt allerdings an, wenn die Haus-Banken oder Vermögensberater gutmeinend sich um Vermögensverwaltung kümmern. Dann wird der Trust, der ja eigentlich gar nicht existiert, vom deutschen Fiskus als Offene Handelsgesellschaft (OHG) behandelt. Die Bank haftet für die Steuern. Der Stifter wird doppelt bestraft. Mit Steuern, die der Trust-Treuhänder im Ausland bezahlt, und mit Steuern, die seine Bank als Verwalter in Deutschland abführen muss.
GoMoPa-Experte und Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala aus München warnt vor Lösungen, die über Hausbanken oder Unternehmensberater angeboten werden: Werden bei der Trusterrichtung Fehler gemacht, können katastrophale Folgen entstehen: Ausländische Gesellschaften - also zum Beispiel Trusts oder Foundations – werden im Grundsatz nur anerkannt, wenn sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung vor Ort im Ausland befindet (Sitztheorie).
Errichtet beispielsweise eine Bank in Stuttgart über einen Netzwerkpartner in Singapur einen Trust, dessen Vermögen aus Wertpapieren besteht, und werden die Assets einer solchen Offshore-Gesellschaft allein von der Bank in Stuttgart verwaltet (gegebenenfalls in Absprache mit dem Trust-Gründer) und werden mithin die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmens-/Trustleitung in Deutschland in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt, dann beurteilt sich die Rechtsfähigkeit nach dem Verwaltungssitz in Deutschland. Nachdem der Trust dann in Deutschland nicht im Handelsregister eingetragen ist beziehungsweise niemals eingetragen werden kann, gilt der Trust als solcher als nicht existent. Er würde in Deutschland allenfalls nach dem internationalen Gesellschaftsrecht (deutsches Gesellschaftsstatut) insbesondere als OHG behandelt werden. Handelt die Bank als faktische Geschäftsführerin, haftet sie übrigens auch mit für anfallende Steuern!"
Helfen (Offshore-)Institute bei Steuerhinterziehung, kann man sie im Fall des Falles häufig selbst in Regress nehmen.
Bei vielen in- und ausländischen Banken ist neben der Anlage "steuerneutraler Gelder" auch das Verstecken von Schwarzgeld fester Bestandteil des Vermögensmanagements - auf Neudeutsch Wealthmanagements - für betuchte Privatkunden. Dies läuft entweder über ausländische Kapitalgesellschaften oder über zwischengeschaltete Trusts und Stiftungen. Von den Bankhäusern werden auch gern steuerlich zweifelhafte Lebensversicherungsmäntel aus Liechtenstein oder Luxemburg verkauft.
In der Praxis halten wohl die allermeisten dieser Gestaltungen einer steuerrechtlichen Prüfung nicht stand. Zumindest dann nicht, wenn der reiche Kunde in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat oder auch nur ein Ferienhaus besitzt. Selbst eine über Monate leer stehende, geerbte Immobilie kann dazu führen, dass das gesamte Welteinkommen in Deutschland zu versteuern wäre.
Es existiert keine Buchführung
Zum Wesen solcher Konstrukte gehört es, dass keine Buchführung existiert. Zumeist gibt es einen Treuhänder oder eine Geschäftsleitung der ausländischen Firma, die aber gar keine Entscheidungen treffen. Tatsächlich laufen alle Fäden in der Bank zusammen, und der Kunde kann mehr oder weniger selbstständig über "sein Geld" verfügen.
Solche dubiosen Konstellationen genügen ausländischen Steuerbehörden seit diesem Jahr in der Schweiz als Aufhänger für "Fishing Expeditions", also für die Suche nach namentlich noch gar nicht bekannten Steuersündern. Denn bei Amtshilfeersuchen muss seit einem aktuellen Schweizer Gerichtsurteil von den ausländischen Ermittlern nicht schon im Vorfeld angegeben werden, wer sich hinter dem Tarnkonstrukt tatsächlich verbirgt. Damit sind Tür und Tor für Enttarnungen en masse geöffnet. Tausende Kunden Schweizer Banken - etwa die der UBS - wurden so bereits ihren heimischen Steuerbehörden - im Fall der UBS den US-Steuerbehörden - "ausgeliefert".
Deutschland verhandelt gerade mit der Schweiz
Das Bollwerk Schweizer Bankgeheimnis gehört denn auch der Vergangenheit an. Dies belegen zahlreiche Datenlieferungen in die USA und nach Frankreich, aber auch Anforderungen von Bankdaten durch deutsche und kanadische Behörden. Zudem hat die Schweiz mittlerweile mit zwölf Staaten das OECD-Abkommen zur Zusammenarbeit bei Steuerhinterziehung unterzeichnet. Mit Deutschland verhandelt die Schweiz derzeit noch.
Bei Errichtung und Verwaltung von Tarnkonstrukten bieten in- und ausländische Banken die beliebte "Lösung aus einer Hand" an. Also nicht nur finanztechnische Beratung, sondern auch die rechtliche und steuerliche Begleitung. Allerdings hat dies mehrere Pferdefüße: Die Berater suggerieren oft eine Rechtssicherheit oder Steuerfreiheit, die es so nicht gibt.
Kaum ein Kunde kann sich etwa vorstellen, dass ein Richter seinen Trust als in Deutschland "nicht existent" beurteilen könnte. Doch genau das passiert immer wieder. Die Folge: Alle vom Trust eingegangenen Verträge sind null und nichtig. Die angebliche Steuerfreiheit entpuppt sich dann rasch als rein vertrieblich motiviertes Wunschdenken der Banker. Und die Bankberatung in Sachen Steuern und Recht ist vom deutschen Gesetzgeber verboten worden. Dies gilt auch dann, wenn die Beratung grenzüberschreitend - etwa aus Basel oder Genf - geliefert wird.
Banker geben zu, keine Ahnung von Steuerrecht zu haben
Pikant: Konfrontiert man Bankberater mit den Defiziten ihrer Beratung, räumen viele freimütig ein, keine wirkliche Ahnung im internationalen Steuerrecht, internationalen Gesellschaftsrecht und internationalen Erbrecht zu besitzen.
Die Aufhänger einer Haftung der Banken für solche Beratungen und Gestaltungen sind denn auch rasch gefunden. Zwar sind Steuerzahlungen an und für sich kein ersatzfähiger Schaden - aber weil es nahezu immer zumindest teilweise steuerfreie Alternativen gegeben hätte, kann sich der Kunde in solchen Fällen oft bei seiner Bank schadlos halten. Zum Rechtsberatungsverbot kommt oft der Vorwurf des Betrugs, da die Banker eine Kompetenz vorgespiegelt haben, welche in Wahrheit im internationalen Bereich gar nicht vorhanden war.
Zudem können sich viele auf eine sittenwidrige Schädigung durch die Bank berufen. Gerade nach der Subprime-Krise entdeckten zahlreiche Kunden, dass ihre Vermögensverwaltung riskant und verlustreich war: Je größer ein Finanzhaus ist, desto mehr Defizite weist in der Regel das Performance-Reporting auf. Selbst bei den renommiertesten Vermögensverwaltern finden sich rechnerisch falsche Vermögensaufstellungen oder Depotauszüge. Spätestens dann stellt sich häufig die Frage, ob man als Kunde überhaupt noch über genügend Kapitalreserven verfügt, die an und für sich längst fälligen Steuern überhaupt noch begleichen zu können.
Und: Steuerhinterziehung ist im Finanzministerium seit Monaten "Chefsache". Man erinnere sich an Peer Steinbrück, der am liebsten die Kavallerie gegen Steueroasen wie die Schweiz losschicken wollte. Da kam beim steueraversen Anleger schnell Furcht vor Entdeckung auf. Kein Wunder, dass die Finanzhäuser zahlreiche "Lösungen" für ängstliche Anleger anbieten. Zumeist handelt es sich dabei aber um einen Weg vom Regen in die Traufe. Denn ab einem sechsstelligen Vermögen kommt ganz rasch Geldwäsche als Delikt hinzu. Auch die jüngste Idee der Schweiz, eine Art erweiterte Abgeltungsteuer einzuführen, bedeutet wohl gerade keine Amnestie - die Geldwäsche dauert also weiter an, die Verjährung beginnt nicht mal zu laufen - und dies trotz Quellensteuerzahlung im In- oder Ausland.
Aus Sicht deutscher Kunden sind die Strafbarkeitsaussichten beträchtlich, denn nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt ab einer Million Hinterziehungsbetrag regelmäßig keine Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung mehr infrage.
Für einige Schwarzgeldbesitzer könnte es sogar noch schlimmer kommen: Gerüchteweise gibt es Banker im In- und Ausland, die delikates Datenmaterial in ihren persönlichen "Giftschränken" horten, was eine zusätzliche Gefahr für diese Kunden bedeuten würde. Zudem sprechen Insider davon, dass manches Institut im deutschsprachigen Raum gar keine wirksamen Datenschutzvorkehrungen umgesetzt hat. Auch erweist sich der schöne Schein von Prospekten und renommierten Adressen im Nachhinein zumeist nur als bloße Augenwischerei zum Kundenfang. Immer häufiger verklagen daher Steuersünder ihre Banken und Vermögensverwalter auf Schadenersatz.
Der Dreh für diese Klagen: Hat der Berater Beihilfe zu mehreren Steuerhinterziehungen des Kunden begangen - das heißt, hat der Kunde die Einkünfte aus seinen ausländischen Konten oder Depots über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg verschwiegen , dann haftet der Berater für die gesamten hinterzogenen Steuern, wenn sein Vorsatz auch auf die Steuerhinterziehung in diesem Ausmaß gerichtet war.
Eine unmittelbare Haftung der Bank besteht laut Abgabenordnung nämlich dann, wenn ihre Vertreter oder Verfügungsberechtigten bei Ausübung ihrer Obliegenheit Steuern hinterzogen haben und hierdurch selbst Steuerschuldner oder Haftende geworden sind.
Klingt kompliziert? Ein Beispiel macht's einfacher: Von einer Schweizer Bank werden Schwarzgelder in eine Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands eingebracht. Die Bank stellt das Board und managt das eingebrachte Vermögen über eine Kanzlei vor Ort - ihren intern gelisteten Netzwerkpartner. Der Vermögensinhaber bleibt anonym und ist in den Bankakten lediglich "beneficial owner".
Solche Konstrukte bieten gute Ansätze, die Steuer- und Strafhaftung für den Kunden bei einer Selbstanzeige abzumildern oder gänzlich auszuschließen. Bleiben am Bankkunden unnötige Steuerschulden hängen, etwa weil es alternative steuerlich legale Gestaltungsmöglichkeiten gegeben hätte, so steht das Finanzinstitut in der Regresshaftung. Die Legalisierung von Schwarzgeld kann damit durchaus straffrei und wirtschaftlich zulasten der Bank erfolgen - im Einzelfall haftet das Kreditinstitut bei modellhaften Gestaltungen für hinterzogene Abgaben sogar allein.
Kein Wunder, dass sich der Umfang so genannter Offshore-Dienstleistungen von Finanzinstituten weltweit derzeit im Sinkflug befindet. Markantes Beispiel dafür ist wieder die Schweizer Großbank UBS: Sie steigt nach dem massiven Steuerbetrug für Tausende ihrer Kunden in den USA aus dem lukrativen Geschäft mit unversteuertem Geld komplett aus. Nachdem sie wie viele andere Schweizer Banken jahrzehntelang am Schwarzgeldgeschäft ihrer ausländischen Kunden kräftig verdient hatte, versucht sie nun, unversteuerte Vermögen so schnell wie irgend möglich loszuwerden.
Quelle: GoMoPa (www.gomopa.net / Siegfried Siewert)