Zutritt verboten – trotz Befreiung von der Maskenpflicht
Archivmeldung vom 02.01.2021
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Freigeschaltet durch André OttDie in der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Antidiskriminierungsberatung Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Beratungsstellen warnen vor Diskriminierung und fordern einen bewussten und achtsamen Umgang miteinander in öffentlichen Räumen wie Geschäften, Personennahverkehr oder Arztpraxen.
- Regelverordnung befreit aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen von der Maskenpflicht
- Landesweite Diskriminierungsfälle aufgrund des Nichttragens einer Maske
- Dilemmasituation zwischen Schutzbedürfnis, sachlicher Rechtfertigung und mittelbarer Diskriminierung erfordert bewussten und achtsamen Umgang miteinander
Seit Ende April 2020 gilt in Läden und Einkaufszentren, sowie öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maskenpflicht. Laut Staatsministerium bestehen Ausnahmen dieser Verordnung bei medizinischen Gründen z.B. einer Asthmaerkrankung, bei einer Behinderung, wenn bspw. das Auf- und Absetzen der Maske nicht möglich ist, und für schwerhörige und gehörlose Menschen, die „auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen“.(1) Wenn der Ausnahmegrund nicht offensichtlich ist, muss laut Verordnung eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden.
Trotz dieser allgemeingültigen Ausnahmeregelungen melden sich in den landesweiten
Beratungsstellen gegen Diskriminierung immer mehr Betroffene, denen trotz mitgeführtem
ärztlichen Attest der Zugang zu Restaurants, Kaufhäusern oder Arztpraxen verwehrt wird,
oder sie werden von Kunden oder Mitarbeitenden bloßgestellt oder gar beleidigt.
Werden Menschen trotz Bescheinigung abgewiesen, handelt es sich um eine mittelbare
Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Diese
Ungleichbehandlung ist gesetzeswidrig. Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind,
müssen weiterhin die Möglichkeit haben, am öffentlichen Leben teilzuhaben.
In keinem Fall ist zu dulden, dass – wie vorgekommen – Ärzte auf den Attesten, die
öffentlich vorgezeigt werden müssen, den Grund der Befreiung, also die Diagnose angeben.
Zum Schutz Betroffener von Diskriminierung ist Aufklärungsarbeit notwendig. Weder in der
Allgemeinbevölkerung noch in Läden und Einkaufszentren, bei Arbeitgeber oder in
Arztpraxen scheinen die Ausnahmeregelungen ausreichend bekannt zu sein oder aber
angemessen darauf reagiert zu werden.
Daher fordern wir Laden- und Lokalbesitzer, Gewerbetreibende, Ärzte und
andere Akteuren im öffentlichen Raum dazu auf, die Ausnahmeregelungen zur
Maskenpflicht umzusetzen und bei Kunden und Mitarbeiter bekannter zu
machen. Sie tragen die Verantwortung, dass es in ihren Räumen zu keinen weiteren
Diskriminierungen kommt. Eine Möglichkeit besteht, mit Aushängen alle Kunden und
Besucher zu informieren, welche Gruppen von der Maskenpflicht ausgenommen sind.
Die Verbände und Kammern fordern wir auf, ihre Mitglieder in diesem Sinne zu informieren.
Wir sind uns dabei des Dilemmas bewusst: Auf der einen Seite gibt es ein berechtigtes
Bedürfnis, gerade auch von chronisch kranken Menschen, dass andere Masken tragen, um
sich selbst geschützt zu fühlen und sich frei bewegen zu können. Es wäre daher naheliegend,
sich gegenseitig zu fragen, ob jemand tatsächlich befreit ist. Auf der anderen Seite führt es
zur Stigmatisierung, wenn sich Menschen für die Ausnahme ständig rechtfertigen oder sogar
ihre Krankheit/Einschränkung offenlegen müssen.
Wir fordern daher alle Beteiligten auf, in öffentlichen Räumen deutlich informierter,
bewusster und achtsamer miteinander umzugehen.
Den Betroffenen bieten wir, die Beratungsstellen gegen Diskriminierung, vertraulich,
kostenfrei und professionell Hilfe und Unterstützung an.
In der LAG Antidiskriminierungsberatung (www.lag-adb-bw.de) sind die Beratungsstellen
gegen Diskriminierung zusammengeschlossen, die von der Landesantidiskriminierungsstelle
(LADS) des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg (www.lads-bw.de)
gefördert werden.
Sie sind professionelle Anlaufstellen für alle Menschen, die z.B. aufgrund der zugeschriebenen
Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu, der
Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder des Alters strukturell oder
individuell von Diskriminierung betroffen sind.
Es gibt Beratungsstellen in Esslingen, Friedrichshafen, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim,
Heidelberg, Stuttgart und Tübingen/Reutlingen. Für andere Regionen können wir mobile
Beratungsangebote, sowie unsere Online-Beratung (www.adis-online.com) anbieten.
Datenbasis:
(1) https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Quelle: LAG Antidiskriminierungsberatung Baden-Württemberg