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Krankentransporte und Rettungsdienste nicht mehr gemeinnützig?

Archivmeldung vom 06.02.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach öffentlichen Diskussionen um das Finanzgebaren einer bekannten Wohlfahrtsorganisation sorgt nun eine Entscheidung des höchsten deutschen Steuergerichts (BFH) für Unruhe bei den Wohlfahrtsverbänden.

Der Hintergrund: Soweit Wohlfahrtsverbände (z.B. DRK, Arbeiter-Samariter-Bund) oder die öffentliche Hand (Feuerwehren) Rettungsdienste und Krankentransporte durchführen, handeln sie nach bisher geltender Auffassung der Finanzverwaltung in ihrer Eigenschaft als steuerbefreite, gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Ihre Leistungen werden bisher weder mit Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer belastet.

Dieser gemeinnützigkeitsrechtliche Vorteil gilt jedoch generell nicht für private Anbieter mit einem vergleichbaren Leistungsspektrum.

Der Bundesfinanzhof hat nun durch den Beschluss v. 18.09.2007 (I R 30/06), der erst jetzt veröffentlicht wurde, die Aussage getroffen, dass der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten wegen der Wettbewerbssituation nicht mehr als gemeinnützig eingestuft werden kann.

Diese Feststellung führt jedoch zunächst nicht dazu, dass ein privater Mitbewerber damit wie seine (gemeinnützigen) Konkurrenten von der Gewerbesteuer befreit ist.

Ein privater Mitbewerber hat jedoch die Möglichkeit, mit einer Verpflichtungsklage über den Finanzrechtsweg feststellen zu lassen, dass die gemeinnützigen/öffentlichen Anbieter ebenfalls zu besteuern sind.

Unabhängig davon, dass bei der Erbringung dieser Leistung eine Umsatzsteuerbefreiung besteht, lässt sich nun feststellen, dass wegen des fehlenden Gemeinnützigkeitsstatuses nunmehr sämtliche Anbieter für ihre erzielten Einnahmen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sind.

Eine erste Bewertung des Experten im Gemeinnützigkeitsrecht, Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle:

"Die Folgen dieser neuen Entscheidung sind noch nicht absehbar. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium ggf. mit einem Nichtanwendungserlass zunächst auf diese neue Entscheidung reagiert, dies ggf. zunächst auf diesen jetzt entschiedenen Einzelfall beschränkt. Mit einer Abstimmung der Finanzministerien auf Bundesebene kann, wie üblich, gerechnet werden. Ansonsten ist damit zu rechnen, dass auf diese bisher gemeinnützigen Organisationen auch für zurückliegende, noch offene Veranlagungszeiträume, nicht unerhebliche Steuernachforderungen auf die gemeinnützigen Dienstleister zukommen.

Dies könnte dann aus Sicht der Bürger, bei Inanspruchnahme von künftigen Leistungen, in der Konsequenz zur Verteuerung bei Abrechnungen führen.

Zur Klarstellung:

Damit wird keinesfalls der Gemeinnützigkeitsstatus dieser bewährten Organisationen in Abrede gestellt. Es gibt keine Teilgemeinnützigkeit, sondern damit werden nur die Einnahmen dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet. Denn die sonstigen, im Interesse der Allgemeinheit gegenüber vielen Bürgern erbrachten Leistungen dieser Organisationen, entsprechen nach wie vor dem geltenden Gemeinnützigkeitsrecht.

Die Auffassung des BFH läuft daher darauf hinaus, dass ertragsteuerlich diese Leistungen dem Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugeordnet werden.

Es ist verfahrenstechnisch ungewöhnlich, dass der BFH ausdrücklich in seiner als Beschluss veröffentlichten Entscheidung diese Konkurrentenklage zulässt."

Quelle: HAUFE Mediengruppe

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