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So schützt der Gesetzgeber die Privatsphäre vor ungewolltem Ausspähen

Archivmeldung vom 08.10.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.10.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: Rolf van Melis / pixelio.de
Bild: Rolf van Melis / pixelio.de

Es tobt ein erbitterter Streit darum, ob man Fotos von Häusern im Internet veröffentlichen kann. Dabei ist das, was der amerikanische Online-Anbieter Google plant, vergleichsweise harmlos gegen die immense Datenspur, die jeder von uns hinterlässt, sobald er das Haus verlässt. Vor allem die mittlerweile ständig präsente Videoüberwachung erzeugt bei vielen Bürgern ein ungutes Gefühl und diffuse Ängste. Ob die Befürchtungen begründet sind, fasst der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard zusammen.

Wann ist Videoüberwachung eigentlich zulässig?

Videokameras in öffentlichen Räumen zu installieren, ist, rechtlich gesehen, immer ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die gefilmt werden. Wer wann wo Videokameras aufstellen darf, ist deshalb im §6 des Bundesdatenschutzgesetzes genau geregelt. Eine Videoüberwachung ist demnach nur dann zulässig, wenn sie der Wahrung eines berechtigten Interesses dient. Dazu gehört der Schutz vor Diebstahl in Kaufhäusern oder die Verhinderung von Vandalismusschäden in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt darüber hinaus auch vor, dass die Videoüberwachung nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn das konkrete Ziel nicht erreicht werden kann, ohne die Persönlichkeitsrechte anderer zu verletzen. Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung der Advocard, erläutert: „Wenn überwacht wird, muss dies für alle, die diesen Raum betreten, ausreichend kenntlich gemacht werden. Das gilt gleichermaßen für öffentliche Plätze und Gebäude, Veranstaltungsorte und Kaufhäuser.“

Big Boss is watching you

Ein besonders heikles Thema ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Immer mehr Arbeitgeber riskieren einen prüfenden Blick auf ihre Angestellten. Der Grund ist zumeist die Angst vor Diebstählen durch Mitarbeiter - oft aber nur der Wunsch, die Arbeitsleistung der Angestellten sicherzustellen. Fest steht aber: Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist bis auf begründete Ausnahmefälle nicht erlaubt. Auf Grund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses von Arbeitnehmern sieht der Gesetzgeber die „Eingriffsintensität“ durch die Maßnahme als besonders hoch an. Deshalb darf der Arbeitgeber nur aus schwer wiegenden Gründen filmen, etwa um Diebstahl und Sachbeschädigung zu verhindern, Beweise für Straftaten zu sichern oder technische Anlagen zu schützen. Videoüberwachung darf niemals dazu genutzt werden, um Anwesenheit oder Arbeitsleistung von Mitarbeitern zu überwachen. In jedem Fall muss die Zustimmung der Belegschaftsvertretung eingeholt werden, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Die betroffenen Mitarbeiter müssen außerdem immer darüber informiert werden, dass bestimmte öffentliche oder nicht-öffentliche Bereiche ihres Arbeitsplatzes per Video überwacht werden.

„Eine heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist nach aktueller Rechtsprechung in jedem Fall unzulässig“ so Anja-Mareen Decker. Die gemachten zulässigen Aufzeichnungen dürfen weder weitergegeben noch länger als bis zum Ende des Arbeitstages aufbewahrt werden, es sei denn, sie dienen der Verfolgung einer Straftat.

My home is my castle

Auch viele Miethäuser werden inzwischen per Video überwacht. Diese Kontrolle muss jedoch nicht grundsätzlich geduldet werden. Nur wenn es wiederholt zu strafbaren Handlungen wie Vandalismus auf dem Grundstück oder im Treppenhaus gekommen ist, kann das Interesse des Vermieters an einer Überwachung gerechtfertigt sein. So entschied das Berliner Kammergericht.

Anders sieht es aus, wenn der Nachbar sein Grundstück bewacht als wäre es das Pentagon. Das steht ihm selbstverständlich frei - auch wenn Nachbarn und Passanten an der Grundstücksgrenze gleich mit gefilmt werden. Solange die Kameras allein der Überwachung des eigenen Grundstücks und nicht der Kontrolle der Nachbarn dienen, ist dies erlaubt. Denn die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn würden nur dann verletzt, wenn diese gezielt gefilmt würden, urteilte beispielsweise das Landgericht Itzehoe.

Spione im Internet

Und nun wird das Zuhause von ganz gewöhnlichen Menschen auch noch im Internet ausgestellt: Google Street View sei Dank. Dabei gab es zuvor schon Dienste, die Bilder von Häuserfassaden mit deren Adressen im Internet veröffentlichten. So hat das Landgericht Köln darum bereits im Januar 2010 entschieden, dass diese Dienste nicht verboten sind. „Die Begründung ist so simpel wie einleuchtend“ erklärt Anja-Mareen Decker. „Solange die Häuser nur von der Straße aus gefilmt oder fotografiert werden, erfährt der Internetnutzer nicht mehr als ein Passant, der an dem Haus vorbeiläuft.“ Und das ist schließlich immer noch erlaubt.

Quelle: Generali Deutschland Holding AG

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