Der VAG und Führerschein-Prozess gegen "Peter I" vom "Königreich Deutschland": Die Revisionsbegründung Teil 4 & 5
Archivmeldung vom 24.02.2018
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.02.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttBisher wurden auf ExtremNews die ersten drei Teile der Revisionsbegründung im VAG und Führerschein-Prozess gegen "Peter I" vom "Königreich Deutschland" veröffentlicht. Nun sind auf der Internetseite des Königreich Deutschlands die nachfolgenden Artikel über die weiteren Hintergründe zum Verfahren um das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und bezüglich der Fahrerlaubnis von Peter I, bürgerlich Peter Fitzek erschienen.
Nachfolgend wie üblich der unveränderte original Text von Teil 4 und Teil 5: " Teil 4: In der gestern veröffentlichten Revisionsbegründung kann nachgelesen werden, auf welche Weise die Richterin des Verfahrens im Landgericht Dessau-Roßlau das Königreich Deutschland (KRD) wahrnimmt und wie sie die vorliegenden Beweise interpretiert. Peter rügt diese Interpretation hier, weil die Richterin dabei einige vorgetragene Tatbestände nicht berücksichtigt und dadurch ihre Auslegung in eine falsche Richtung läuft.
In der Verfahrensrüge stellt Peter dar, daß die Richterin lediglich behauptet, er könne sich nicht darauf berufen, als „Oberster Souverän eines angeblich gegründeten KRD ...“ bestimmte Rechte zu haben. Sie behauptet weiterhin, das KRD „erfülle keine völkerrechtlichen Kriterien“. Allerdings findet in der Urteilsbegründung keine konkrete Auseinandersetzung mit Peters Beweisantrag oder Einlassung statt, in welcher er die Erfüllung dieser völkerrechtlichen Kriterien darlegt.
Zum besseren Verständnis:
In einem Strafprozeß erhebt das Gericht alle zur Aufklärung erforderlichen Beweise. Daneben können auch der Angeklagte, Staatsanwalt und Verteidiger beantragen, einen Sachverhalt als Beweis in den Protokollband zu übernehmen.
Ein solcher Beweisantrag muß in einer Haupverhandlung mündlich vorgetragen werden, damit ihn alle wahrnehmen können. Anschließend wird er ins Protokoll und damit in den Protokollband aufgenommen, sofern der Inhalt für das Verfahren relevant ist. Die Einlassung ist eine Stellungnahme des Angeklagten im Strafprozeß zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen. Ob eine Einlassung als Beweismittel zugelassen wird, entscheidet der Richter des Verfahrens.
Deshalb konnten sich die anwesenden Verfahrensteilnehmer und auch die Zuschauer in Dessau-Roßlau mehrfach anhören, was die Staatlichkeit des KRD ausmacht – einmal als Einlassung, mit der Peter seine eigene Stellungnahme abgab, einmal als Beweisantrag, um die Ausgabe seines KRD Führerschein-Dokuments zu rechtfertigen.
Interessanterweise sind beide Ausführungen aus dem Protokollband verschwunden.
Hier muß nun das Revisionsgericht (OLG Naumburg) Stellung beziehen. Egal, ob es die Beweise zur Staatlichkeit über die Sachrüge wahrnimmt oder über die Verfahrensrüge zur Beurteilung an das Landgericht zurückgibt – auch hier steht nun eine offizielle Stellungnahme an. Das könnte ein Meilenstein in der Geschichte des KRD sein!
In diesem Teil der Revisionsbegründung findet sich nun erneut die Einlassung, die Bestandteil der Sachrüge war. Dazu kommt jedoch der Beweisantrag mit den umfangreichen Anlagen, die die Staatlichkeit des KRD belegen. Aufgrund seines Umfanges und seiner Bedeutung wird er hier – um wenige personenbezogene Dateien gekürzt - als eigene Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Im Verfahren wurde dieser Beweisantrag von der Richterin als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung: Peter wolle mit seinem Beweisantrag festgestellt haben „dass auf den Angeklagten für die hier zu entscheidenden Tatvorwürfe deutsches Recht nicht anzuwenden ist und er nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt“. Tatsächlich beabsichtigte Peter nicht, sich mit dem Beweisantrag der deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Er zielte darauf ab, daß das Gericht feststellt, daß er durch die Staatlichkeit des KRD im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eines gültigen Führerscheins ist. In der Revisionsbegründung wird dieser Unterschied deutlich beschrieben.
Peter ist es hier wichtig, die Staatlichkeit des KRD ins Spiel zu bringen. Wenn das KRD ein Staat ist, ist auch der KRD-Führerschein gültig, denn ein Staat darf solche Dokumente herstellen. Um also die Anklage gegen Peter entsprechend zu beurteilen, muß nachgeprüft werden, ob er durch die Staatlichkeit des KRD auch nach BRD-Recht mit einem gültigen Dokument unterwegs war. Anhand des anliegenden Auszugs Teil C.2. der Revisionsbegründung und dem angefügten Beweisantrag könnt Ihr Euch selbst ein Bild zur völkerrechtlichen Staatlichkeit und den bereits vorhandenen Staatsstrukturen des KRD machen.
Im nächsten Teil der Revisionsbegründung wird es hier um den Grund und die Auswirkungen der Rückgabe von Peters BRD-Führerscheins gehen.
- veroeffentlichung-revisionsbegruendung-teil-c2.pdf (4,6 MiB)
- Beweisantrag-KRD-compressed.pdf (5,9 MiB)
Teil 5
Im heutigen Teil der Revisionsbegründung geht es um die ganz konventionelle Fahrerlaubnis von Peter, von der die Richterin im Urteil behauptet, er habe sie gemeinsam mit seinem BRD-Führerschein abgegeben. Was ist der Hintergrund? Ist es überhaupt möglich, den Führerschein von der Fahrerlaubnis zu trennen? Ist nicht der Führerschein das Dokument, das beweist, daß ich eine Fahrerlaubnis besitze? Und wenn ich dieses Dokument abgebe, was habe ich dann tatsächlich noch?
Wer hier etwas tiefer einsteigt, erkennt, daß Führerschein und Fahrerlaubnis nicht so unbedingt zusammenhängen: Der Führerschein wird auf Bundesebene von der BRD herausgegeben, die Fahrerlaubnis auf Landesebene vom Landkreis. Wenn ich nun die Vertraglichkeit mit der BRD auflösen möchte, um mit diesem Konzern handelsrechtlich nicht mehr verbunden zu sein, erlischt damit nicht automatisch meine Vereinbarung mit dem Landkreis.
Da es aber von der BRD gewünscht ist, beides aneinander zu koppeln, wird bei der Rückgabe des Führerscheins eine Verzichterklärung vorgelegt, mit der ich ausdrücklich und unwiderruflich auf die Erlaubnis verzichte, ein Auto auf öffentlichen Straßen zu bewegen.
So wird meine Absicht umgedreht. Plötzlich unterschreibe ich, daß ich hauptsächlich auf ein Recht gegenüber dem Landkreis verzichten möchte und so nebenbei meinen Führerschein mit weggebe. Hier zeigt sich, daß das Recht, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen, nicht am Führerschein hängt, sondern an der Fahrerlaubnis. Deshalb heißt der Vorwurf an Peter auch nicht "Fahren ohne Führerschein" sondern "Fahren ohne Fahrerlaubnis".
Dies ist an den Haaren herbeigezogen?
Die BRD könnte es sich viel einfacher machen: Sie gibt die Fahrerlaubnis in Verbindung mit dem Führerschein heraus. In der Erteilung der Fahrerlaubnis schreibt sie: Wir erteilen hiermit die Fahrerlaubnis. Als Ausweis dieser Erlaubnis ist der Führerschein beim Bewegen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ständig mitzuführen.
So einfach wäre das. Und richtig: Es wird schon einen Grund dafür geben, warum das getrennt ist. Und hier hören die meisten Menschen auf zu fragen …
Jetzt wird es ja auch kompliziert. Es geht um die Geschichte des Rechts, den Weg vom Naturrecht über das deutsche Staatsrecht zum Handelsrecht und seine Auswirkungen auf das, was wir tun können und was mit uns getan werden kann. Das zu erklären, sprengt hier den Rahmen. Vielleicht ahnt Ihr aber nun, weshalb Peter bestrebt ist, ein Vertragsverhältnis mit der BRD zu lösen, ohne auf seine damit eben nicht verbundenen Rechte zu verzichten. Die Revisionserklärung bezieht sich genau auf diese Thematik.
Dazu kommt, daß
- ein Anwalt Peters Sicht bestätigt hat, daß er mit der Auflösung des BRD-Vertrages (Rückgabe des Führerscheins) nicht automatisch seine Fahrerlaubnis des Landkreises verliert
- das Verwaltungsgericht ausgeführt hatte, daß ohne das Vorliegen einer eindeutigen Verzichtserklärung die Ablieferung des Führerscheins allein nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis führe
- ein Richter des Amtsgerichts Dessau-Roßlau sich in seinem Beschluß zum Fahren ohne Fahrerlaubnis ebenfalls nicht darauf festlegt, daß Peters Fahrerlaubnis erloschen sei.
Die genaueren Hintergründe dazu findet Ihr im hier veröffentlichten Teil der Revisionsbegründung im Abschnitt "Verbotsirrtum“. Verbotsirrtum bedeutet, daß der Handelnde irrtümlich davon ausgeht, daß seine Handlung nicht widerrechtlich ist. Sollte es also wider Erwarten tatsächlich verboten gewesen sein, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen, konnte das für Peter auch aufgrund der oben aufgezählten Punkte nicht ersichtlich sein."