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Der VAG und Führerschein-Prozeß gegen "Peter I" vom "Königreich Deutschland": Die Revisionsbegründung Teil 2 & 3

Archivmeldung vom 09.02.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.02.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Peter I, König von Deutschland (2017), Bürgerlich: Peter Fitzek
Peter I, König von Deutschland (2017), Bürgerlich: Peter Fitzek

Bild: Bild Sacchsen-Ahalt / Eigenes Werk

Auf der Internetseite des Königreich Deutschlands erschienen die nachfolgenden Artikel über die weiteren Hintergründe zum Verfahren um das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und bezüglich der Fahrerlaubnis von Peter I, bürgerlich Peter Fitzek. Der Prozeß geht in die Revision. Auf der Seite werden weiter 2 Teile der Revisionsbegründung veröffentlicht.

Nachfolgend der unveränderte original Text in dem Teil 2 und Teil 3, mit den Buchstaben B und C bezeichnet wird:: "Den ersten Teil der Revisionsbegründung zum VAG-Urteil haben wir hier veröffentlicht.

Teil B

Teil B der Revisionsbegründung beschäftigt sich explizit mit dem Tatbestand, daß Personen - entgegen der im Grundgesetz unterbundenen Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden - durch die Pflichtversicherung gezwungen werden, einer Krankenversicherungsorganisation anzugehören. Das Angebot, eine alternative anderweitige Absicherung zu wählen, ist in der Realität nicht gegeben, da die Bildung solcher Alternativen erschwert, verhindert oder diese zerschlagen werden.

Schritt für Schritt erläutert Peter klar und nachvollziehbar den Kreislauf des Versicherungswesens für den Krankheitsfall. Auf der einen Seite finden wir Versicherungspflicht, Bereitstellung entsprechender Institutionen und Vereinheitlichung des Angebots. Gleichzeitig gibt es die BaFin, ein Aufsichtsorgan, das die zweckmäßige Ausgestaltung solcher Angebote überwacht - deren Funktionäre aber von den Institutionen bezahlt werden, die sie überwachen sollen. Auf der anderen Seite werden die gesetzlich erlaubten alternativen anderweitigen Absicherungen quasi durch ihre Konkurrenzunternehmen verhindert. Die Rechtsprechung im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau duldet diesen Mißstand. Man stelle sich mal vor, der Konzernchef von Lebensmitteldiscounter A hätte das Recht, dem Lebensmittelgeschäft B vorzuschreiben, was in dessen Regalen zu liegen hat – und wenn dort nicht die Hausmarke von A zu finden wäre, und die Geschäftsphilosophie nicht der von A entspräche, mache B sich strafbar und müsse wieder schließen.

Peter lehnt Recht nicht ab, er möchte es vielmehr wieder herstellen.

Die Schaffung vernünftiger Alternativen im Gesundheitsbereich schädigt die Verbraucher nicht. Es hat sich auch noch kein Verbraucher jemals über deren Angebot beklagt. Dennoch wurde allein in der Zeit, in der Peters Angebot in der Verhandlung ist, das Strafmaß von 1 Jahr Höchststrafe erst auf 3, dann auf 5 Jahre Höchststrafe angehoben. Wem dient diese Politik? Weitere Informationen hierzu findet Ihr in der angefügten Datei.

Dazu kommt ein besonderes Paradox, das Peter in seiner Revisionsbegründung genauer beschreibt, und das verhindert, daß eine alternative Gesundheitsabsicherung aus dem Einflußbereich der BaFin herauskommt:

Bisher verlangten die Sozialgerichte von jeder ‚anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall’ die Gewährung eines Rechtsanspruchs ... auf Leistungen. Nur wenn diese Ansprüche gewährt würden, könnte dem Mitglied der Krankenkasse ... eine Entlassung gestattet sein. ... Sobald eine Einrichtung ... einen Rechtsanspruch auf Leistung gewährte, wurde diese von der BaFin sofort als aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft eingestuft.“

Im Weiteren geht Peter in seinen Ausführungen auf das bestehende Rentensystem ein. Den entsprechenden Text der Revisionsbegründung zu diesen Themen findet Ihr im untenstehenden Download.


Teil C

In dieser Woche veröffentlichen wir den Teil der Revisionsbegründung, der mit dem Verfahren zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu tun hat. Bei diesem Verfahren besteht in der Öffentlichkeit das meiste Missverständnis gegenüber Peters Verhalten. Während die meisten Menschen sich mit Gesetzen und Verordnungen des Kredit- oder Versicherungswesens kaum oder gar nicht beschäftigen, ist das Bewegen eines eigenen Kfz für die meisten Menschen geläufiger Alltag. Einige kennen den Grund einfach nicht, weshalb Peter es vorzieht, mit einem Führerschein des KRD unterwegs zu sein, und seinen Führerschein aus der BRD freiwillig vor der Staatsgründung abgegeben hatte.

Tatsächlich wollte Peter aber gerade über diesen Weg die BRD dazu bewegen, die rechtliche Aufmerksamkeit auf den Status der Staatlichkeit des KRD zu richten. Wir sind ein Staat nach geltendem Völkerrecht, und auch wenn die BRD hier anderer Meinung sein möchte, müssen ihre Richter in diesem Verfahren das zugrundeliegende Recht berücksichtigen. Dazu gehört auch, daß ein souveräner Staat seinen Angehörigen eigene Ausweisdokumente und Führerscheine ausstellen kann.

Peter hatte sich in Gesprächen und durch sein Verhalten um die Eröffnung eines Verfahrens bemüht, in dem er die Staatlichkeit des KRD prüfen lassen konnte. Mit der Anerkennung der Staatlichkeit möchte Peter eine Rechtssicherheit für ängstlichere Menschen schaffen, die die alternativen Strukturen des KRD nutzen möchten, sich aber dennoch in einem BRD-rechtskonformen Raum bewegen wollen.

Da offensichtlich von seiten der BRD kein Interesse bestand, eine rechtliche Entscheidung dazu anzugehen, übertrat Peter solange die Straßenverkehrsordnung der BRD, bis diese endlich von sich aus ein Verfahren einleitete. Durch dieses Verfahren kann Peter nun durch die drei Instanzen hindurch von einer relevanten Gerichtsbarkeit eine Wahrnehmung und Anerkennung bestehender Tatsachen erreichen. Zugegeben: es ist ein langer und mühseliger Weg – aber nun gehen wir endlich einer letzten Entscheidung entgegen!

Dabei beurteilt das Gericht gleich drei Vermutungen: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren mit einer ungültigen Fahrerlaubnis des KRD und Fahren mit einer ungültigen Fahrerlaubnis aus Paraguay.

Die Revisionsbegründung im Verfahren um alles, was mit der Fahrerlaubnis zusammenhängt, gliedert sich in 6 Teile:

  • Fahrerlaubnis KRD – Sachrüge
  • Fahrerlaubnis KRD – Verfahrensrüge
  • Fahrerlaubnis Landkreis Wittenberg – Sachrüge
  • Fahrerlaubnis Landkreis Wittenberg – Sachrüge Verbotsirrtum
  • Fahrerlaubnis Landkreis Wittenberg – Verfahrensrüge Verbotsirrtum
  • Fahrerlaubnis und Führerschein Paraguay

Heute findet Ihr als ersten Teil anbei die Sachrüge zur Fahrerlaubnis des KRD.

Sachrüge bedeutet hier: Das Gericht hätte ein Dokument oder eine Aussage zur Kenntnis nehmen müssen, hat es aber nicht zur Kenntnis genommen. Oder: Etwas ist verlesen worden, aber widerrechtlich aus dem Protkollband, auf den sich das Gericht der nächsthöheren Instanz bezieht, entfernt worden. 

In unserem Fall ist das Revisionsgericht das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Dieses wird nun als letzte Instanz entscheiden. Jedoch kann das OLG bei seiner Entscheidungsfindung nur zur Kenntnis nehmen, was im Protokollband der vorhergehenden Instanz (Landgericht Dessau-Roßlau) enthalten ist. Dieser  Protokollband wurde erst nach der Verkündung des Landgerichturteils und im Verlauf der Urteilsbegründung erstellt. Immer wieder kommt es vor, daß Protokollbände nicht vollständig wiedergeben, was im Verfahren zu Protokoll genommen wurde. Im Protokollband dieses Verfahrens ist beispielsweise ersichtlich, daß Peter etwas verlesen hat, aber der Wortlaut des Verlesenen nicht protokolliert worden ist.

In der Revisionsbegründung wurde dem OLG unter anderem auch das, was Peter in der Hauptverhandlung verlesen hat, nachgereicht. Dadurch kann das OLG diese nachgereichten Informationen verwenden und über die nun vorliegenden Tatsachen eine eigene Entscheidung treffen und ein eigenes Urteil abgeben. Im Anhang befindet sich der dazugehörige Teil der Revisionsbegründung."


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