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Rechtsanwalt Martin Quirmbach: Opfer der Loveparade-Tragödie haben Anspruch auf Schadensersatz

Archivmeldung vom 29.07.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.07.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Logo der Love Parade
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Es ist eine der schlimmsten Tragödien, die bei Großveranstaltungen bisher passierte. 21 Tote und mehr als 500 Verletzte sind die Folgen. Für die Betroffenen, die Angehörige verloren haben oder selbst verletzt wurden, beginnt jetzt eine schwierige Zeit, denn neben der Aufarbeitung des Erlebten gilt es auch, die Folgen zu bedenken. Rechtsanwalt Martin Quirmbach vom Anwaltsbüro Quirmbach und Partner in Wallmerod / Westerwald äußerte sich in einem Interview, inwieweit die Opfer oder deren Angehörigen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Haben die Opfer des Loveparade-Unglücks bzw. deren Angehörige Anspruch auf Schadensersatz?

Aufgrund des bisher bekannten Sachverhalts liegt mit Sicherheit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Außerdem haben sich die Veranstalter einer fahrlässigen Körperverletzung und Tötung schuldig gemacht. Beides führt zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Opfern oder deren Angehörigen.

Welche Schadensersatzansprüche haben die Opfer konkret?

Die Angehörige der Verstorbenen haben Schadensersatzansprüche als Erben. Abhängig von Alter und Verwandtschaftsgrad fällt ein Unterhaltsschaden an, z.B. für hinterbliebene Kinder oder Ehepartner. Außerdem haben die Angehörigen einen Anspruch auf das Schmerzensgeld, das sie von den Verstorbenen geerbt haben. Ist das psychische Leid von Hinterbliebenen so stark, dass man von "Krankheitswert" sprechen kann, besteht zusätzlich ein eigener Schmerzensgeldanspruch. Auch alle entstehenden Kosten müssen erstattet werden, zum Beispiel die Beerdigungskosten.

Die Verletzten haben Anspruch auf den Ersatz aller entstandenen Schäden. Hierzu gehören vor allem Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sowie alle entstandenen Kosten (z.B. auch für Pflege und Betreuung). Nach dem Gesetz ist der gesamte Schaden zu ersetzen, so dass - zumindest finanziell -eine Situation hergestellt wird, als sei das Unglück nicht geschehen. Zusätzlich ist das Schmerzensgeld zu zahlen, das den Verlust an Lebensqualität und Lebensfreude ausgleichen soll.

Was, wenn die Versicherungssumme des Veranstalters nicht ausreicht?

In der Presse war zu lesen, dass die Versicherungssumme des Veranstalters bei 7,5 Millionen Euro lag. Bei schwerverletzten Personen können Schadensersatzansprüche unter Umständen die Millionengrenze überschreiten, so dass die genannte Summe wahrscheinlich die Schadensersatzforderungen nicht abdeckt. Die Geschädigten sollten sich hierüber jedoch keine Sorgen machen. Der Hauptveranstalter haftet persönlich mit seinem wahrscheinlich erheblichen Privatvermögen. Es gibt sicherlich zahlreiche weitere verantwortliche Personen, z.B. Bedienstete der Stadt Duisburg, die in Anspruch genommen werden können und die über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.

Was sollen die Geschädigten oder die Angehörigen jetzt tun?

Um die Schadensregulierung optimal zu unterstützen, sollten die Geschädigten ein ausführliches Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem sie ihre erlittenen Schmerzen, Ängste und sonstigen Beeinträchtigungen festhalten. Auch für die Zukunft sollte dieses Protokoll zumindest stichpunktartig solange fortgeführt werden, bis der Heilungsverlauf abgeschlossen ist. Es sollten auch digitale Fotografien der Verletzungen und deren Folgen angefertigt werden, um den weiteren Heilungsverlauf zu dokumentieren. Werden Schadensersatzansprüche auf diese Weise untermauert, verläuft die Schadensregulierung erfahrungsgemäß deutlich schneller und angemessener.

Auch die Hinterbliebenen der Verstorbenen sollten ein Protokoll führen über die Konsequenzen dieses Dramas und über die entstehenden Kosten. Natürlich kann eine solche Tragödie durch kein Geld der Welt aufgewogen werden, allerdings muss man vermeiden, dass zu der persönlichen Katastrophe der Hinterbliebenen auch noch finanzielle Nöte hinzukommen.

In jedem Falle sollten sich die Geschädigten an einen Anwalt wenden, der auf die Personenschadensregulierung spezialisiert ist. Auf eigene Faust sollte man nicht verhandeln.

Quelle: Anwaltsbüro Quirmbach und Partner

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