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Latente Gefahr von Asbest in Wohngebäuden

Archivmeldung vom 18.08.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.08.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Fersing / pixelio.de
Bild: Fersing / pixelio.de

Immer wieder werden in Wohngebäuden im Zuge von Baumaßnahmen Asbestbelastungen entdeckt. Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) begrüßt die im Rahmen der aktuellen Diskussion erhobene Forderung, die Asbestbelastung im Wohnungsbestand umfassend zu erfassen. Verbandspräsident Roland R. Vogel: "Ein Asbestbericht, der speziell über Asbestverwendungen in Wohngebäuden aufklärt, wäre eine große Hilfe zur systematischen Sanierung und ein wichtiger Beitrag zur Gesundheitsvorsorge."

Bis zum Ende der 1970er Jahre war die Anwendung von Asbest weit verbreitet. In den 70ern wurden in Deutschland pro Jahr 180.000 Tonnen Asbest verbraucht. Asbest wurde in über 3.000 Produkten eingesetzt. Seit 1993 ist die Herstellung und Verwendung von Asbest in Deutschland verboten.

In Gebäuden, die in den 70er Jahren errichtet oder modernisiert wurden, finden sich erfahrungsgemäß stets in irgendeiner Form asbesthaltige Produkte wie beispielsweise Asbestzement-Formteile (Rohre, Kanäle, Fensterbänke), Boden- und Wandfliesenbeläge samt Kleber, Leichtmörtelputzrohrdämmungen, Dichtungen und Brandschutztüren und -klappen.

Dipl.-Ing. Michael Mund, von der IHK Frankfurt am Main öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Asbestsanierung, erklärt: "Solange es noch nicht-kernsanierte Gebäude aus dem Asbestverwendungszeitraum gibt, wird Asbest ein Thema bleiben. Die an sich unauffällige Asbestverwendung in Wohnhäusern aus den 60er und 70er Jahren stellt ein großes Problem dar. Neben asbesthaltigen Bodenbelägen und Wandfliesenklebern sind bei innen liegenden Bädern und Küchen fast immer Lüftungskanäle aus Asbestzement eingebaut. Wegen der heutigen Brandschutzanforderungen oder Änderungen an den Lüftungsanlagen werden dort häufig Arbeiten ausgeführt. Die dann von Handwerkern innerhalb der voll genutzten Wohnungen freigesetzten Asbestfasermengen dürften weit über dem liegen, was z. B. in einer Schulsporthalle bei üblicher Nutzung jemals freigesetzt werden kann. Erfahrungsgemäß ist dieses Problem entweder völlig unbekannt oder es wird ignoriert."

Know-how der Baufirmen schwindet

Die Sensibilität für das Thema Asbest hat in den vergangenen Jahren nachgelassen. Auch das Know-how der Baufirmen ist in diesem Punkt zu hinterfragen. Besonders problematisch ist, wenn Baufirmen, die keine Asbestsanierungsfirmen sind, plötzlich an asbesthaltige Bauteile geraten und ihre Arbeit trotzdem einfach fortsetzen. Tatsache ist, dass einerseits durch den laufenden Generationenwechsel nach und nach ein Erfahrungsschatz verloren geht, der auch durch Informationsschriften kaum zu ersetzen ist - wie soll ein Berufsanfänger erkennen, dass die eben abgeschlagene Putzschicht auch Asbest enthalten kann? Andererseits tragen auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht eben dazu bei, in derartigen Fällen die Arbeiten vorsorglich erst einmal einzustellen, um eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Laut einem aktuellen Bericht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Todesfälle in Folge einer beruflichen Erkrankung von 2.486 auf 2.548 angestiegen. Die meisten davon gehen auf anorganische Stäube, in erster Linie Asbest, zurück.

Mietminderung bei Asbestgefahr möglich

Bei Asbestgefahr können Mieter das Recht zur Mietminderung haben. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2002 soll dafür bereits eine latente, befürchtete Gefahr genügen, die den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Allerdings entscheiden die Gerichte jeweils Einzelfälle, so dass ein pauschales Recht auf Mietminderung daraus nicht abgeleitet werden kann. Wer Asbest in seiner Mietwohnung vermutet, sollte in jedem Fall das Bauaufsichtsamt seiner Kommune und das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium seines Bundeslandes verständigen. Auch beim Hauskauf ist das Thema Asbest zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Asbest einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen kann, d.h. der Verkäufer muss den Kaufinteressenten auf Asbestverwendungen hinweisen.

Zur sachkundigen Einschätzung der Asbestgefahr in einer Immobilie ist die Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten bzw. qualifizierten Sachverständigen zu empfehlen. Kontaktdaten zu auf diesem Gebiet tätigen Sachverständigen sind im Sachverständigenverzeichnis des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) unter www.bvs-ev.de zu finden.

Quelle: BVS

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