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Putenverbandsklage: Tierschutzorganisationen wollen mit Klage gegen deutsche Putenmast in die nächste Instanz

Archivmeldung vom 17.09.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.09.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Putenküken: Massenmord an Tieren - kein Problem für deutsche Gerichte (Symbolbild)
Putenküken: Massenmord an Tieren - kein Problem für deutsche Gerichte (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Mit der sogenannten Putenverbandsklage klagen die Tierschutzorganisationen Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. und Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt die gängige Putenmast in Deutschland an. Diese ist aufgrund der tierfeindlichen Haltungsbedingungen und der Überzüchtung grundsätzlich nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar, so die Organisationen.

In Bezug auf die Haltungsbedingungen stimmte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim im März 2024 der Argumentation der Tierschutzorganisationen bereits überwiegend zu. Wichtige Aspekte aber fehlen den Tierschutzorganisationen noch, allen voran die Anerkennung, dass die am häufigsten gemästeten Putenlinien verbotene Qualzuchten sind.

Auf den ersten Blick geht es bei der Klage um einen konkreten Betrieb im Kreis Schwäbisch Hall und dessen Bewertung durch das zuständige Veterinäramt. Ein Urteil im Sinne des Tierschutzes könnte aber das Ende der aktuell betriebenen konventionellen Putenmast bedeuten.

Alle Beteiligten der Putenklage bemühen sich derzeit, aus unterschiedlichen Gründen, um eine Revision des Urteils. Über die Zulassung der Revision muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Qualhaltung und Qualzucht sind die Regel

Der fragliche Betrieb im Kreis Schwäbisch Hall orientiert sich, so wie die meisten anderen Putenmastbetriebe in Deutschland, an den freiwilligen Haltungsvorgaben der Geflügelindustrie und wurde deshalb vom zuständigen Veterinäramt als "gute Putenhaltung" eingestuft. Diese Eckwerte der Industrie setzen sich jedoch nicht ausreichend mit den artspezifischen Bedürfnissen der Tiere auseinander und geben auch keine substantielle Begründungen für die abgegebenen Empfehlungen her, urteilte der VGH Mannheim - ein herausragender Teilerfolg für den Tierschutz.

Zu große Herden, zu hohe Besatzdichten, ein Mangel an Strukturierungselementen, keine Rückzugsmöglichkeiten und auch keine Aufbaummöglichkeiten - die Tiere werden nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht, urteilte der VGH. Als Folge sind unter anderem Beschädigungspicken bis hin zu Kannibalismus sowie schmerzhafte Druckstellen, Entzündungen und Geschwüre aufgrund feuchter und verschmutzter Einstreu in der Putenmast die Regel.

Die Tierschutzorganisationen argumentieren darüber hinaus, dass bereits die Zucht der Puten auf ein extremes Wachstum hin zu Schmerzen, Leiden und Schäden führt. Ein Hahn der häufigsten Zuchtlinie "B.U.T. 6" legt innerhalb von 21 Wochen etwa 22,5 kg zu, eine Henne wiegt nach 16 Wochen mehr als 11 kg. Die extrem vergrößerte Brust - sie macht am Ende der Mast mehr als ein Drittel des Körpergewichts aus - führt bei den Tieren dazu, dass sie sich nicht auf den Beinen halten können, unter Schmerzen leiden oder sogar Beinbrüche und Organversagen erleiden. Derartig in ihrer Lebensqualität eingeschränkte Tiere würden auch durch bessere Haltungsbedingungen kaum weniger leiden.

Urteil nicht konsequent genug

Damit liegt die Schlussfolgerung nahe, dass die konventionelle Haltung und Zucht von Puten in Deutschland per se gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Der VGH Mannheim ordnete jedoch lediglich eine Neubewertung der Haltungsbedingungen des Betriebs durch das zuständige Veterinäramt an, nicht etwa ein Verbot der Putenhaltung oder der Haltung bestimmter (Qual-)Zuchtlinien. Auch das routinemäßige Kürzen der Schnäbel bei den Puten hat der VGH nicht nachhaltig infrage gestellt.

Der VGH hat keine Revision zugelassen. Daher haben alle Beteiligten - die klagenden Organisationen, das beklagte Veterinäramt sowie der beigeladene Putenmäster - Beschwerde eingelegt, diese schriftlich begründet sowie zu den Beschwerden der jeweils anderen Parteien Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht wird nun entscheiden, ob es eine Revision zulässt.

Quelle: Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt (ots)

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